BSG, Beschluss vom 16.03.2022 - Aktenzeichen B 6 KA 34/21 B
DRsp Nr. 2022/7764
Entziehung einer Zulassung zur vertragszahnärztlichen Versorgung
Rechtsfolgen von Honorarabtretungen
Ablehnung eines Prozesskostenhilfeantrags
Grundsatzrüge im Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren
Tenor
Der Antrag des Klägers, ihm für das Verfahren der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der
Revision im Urteil des Landessozialgerichts Rheinland-Pfalz vom 7. Oktober 2021 - L 5 KA 5/21 Prozesskostenhilfe zu gewähren, wird abgelehnt.
Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision im vorgenannten Urteil wird als
unzulässig verworfen.
Der Kläger hat auch die Kosten des Beschwerdeverfahrens mit Ausnahme der Kosten der
Beigeladenen zu tragen.
Der Streitwert wird auf 441.266 Euro festgesetzt.
Normenkette:
SGG § 73a Abs. 1 S. 1; ZPO § 114 ; SGG § 160 Abs. 2 Nr. 1 ;
Gründe
I
Der Kläger begehrt die Feststellung, dass die Entziehung seiner Zulassung zur
vertragszahnärztlichen Versorgung nichtig ist, hilfsweise die Erteilung einer erneuten Zulassung,
weiter hilfsweise wendet er sich gegen eine Untätigkeit des beklagten Zulassungsausschusses (ZA).
Der 1956 geborene Kläger war seit 1983 im Bezirk der zu 1. beigeladenen Kassenzahnärztliche
Vereinigung (KZÄV) zur vertragszahnärztlichen Versorgung zugelassen. Die Erbringung und
Abrechnung der Leistungen des Klägers sind seit Jahren Gegenstand von Verwaltungsverfahren und
gerichtlichen Streitverfahren, die die Sozialgerichte aller drei Instanzen und die Zivilgerichte
einschließlich des BGH mehrfach beschäftigt haben. Im Zentrum der Kontroversen stehen dabei die
Rechtsfolgen mehrerer Honorarabtretungen, zunächst 1992 durch den Kläger an seine damalige
Ehefrau, spätere Rückabtretungen sowie erneute Abtretungen der Honoraransprüche gegen die zu 1.
beigeladene KZÄV an den im Mai 2019 verstorbenen Vater des Klägers. Im Vorfeld und im Verlauf
der oben angesprochenen zahlreichen Streitverfahren beleidigte der Kläger immer wieder
insbesondere in Schriftsätzen Funktionsträger und Bevollmächtigte der zu 1. beigeladenen KZÄV als
Antisemiten und setzte die KZÄV wiederholt mit einem Konzentrationslager gleich ("KZ").
Auf Antrag der zu 1. beigeladenen KZÄV entzog der beklagte ZA dem Kläger im Jahr 2016 die
Zulassung und begründete dies damit, durch die fortwährenden beleidigenden und diffamierenden
Äußerungen gegenüber den Mitgliedern, Organen und Bediensteten der KZÄV habe der Kläger seine
vertragszahnärztlichen Pflichten gröblich verletzt. Widerspruch, Klage, Berufung und
Nichtzulassungsbeschwerde blieben ohne Erfolg (vgl BSG Beschluss vom 11.9.2019 - B 6 KA 14/19
B - SozR 4-2500 § 95 Nr 37; das BVerfG <Kammer> lehnte mit Beschluss vom 22.11.2019 - 1 BvR
2523/19 - den Antrag des Klägers auf Erlass einer einstweiligen Anordnung ab).
Am 7.2.2020 hat der Kläger beim SG beantragt, den die Zulassung entziehenden Bescheid des
beklagten ZA "als nichtig aufzuheben"; die angeblichen Verfehlungen hielten der Überprüfung nicht
stand und seien entweder durch die Meinungsfreiheit gedeckt oder durch Tatsachenbeweis bestätigt.
Ferner hat er mitgeteilt, er habe auf seine beim Beklagten gestellten Anträge auf (Wieder-)Zulassung
keine Reaktion erhalten. Das SG hat die Klage abgewiesen (Gerichtsbescheid vom 26.1.2021). Es
fehle bereits an einem statthaften Klagegegenstand, nachdem der Bescheid des
Berufungsausschusses (BA) an die Stelle des Bescheides des beklagten ZA getreten und Letzterer
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