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scher Geschädigter, die von diesen nicht geltend gemacht werden und für die
die Beklagte kraft Gesetzes Rechtsnachfolgerin ist, zum Zwecke "kollektiver
Wiedergutmachung zu Gunsten des jüdischen Volkes durchzusetzen". In diesem Zusammenhang ist auch die Rede davon, dass die Beklagte nicht die
"Funktion und Aufgaben der tatsächlich Verfolgten übernimmt", was im Kontext
nur heißen kann, dass sie nicht für die einzelnen Individuen agiert. Anschließend hat das Bundesverwaltungsgericht wörtlich seine Rechtsprechung (Beschluss vom 27. Juli 1999 - 7 B 134/99, juris Rn. 4) zitiert, wonach der mit seinem Anspruch wegen Fristversäumung ausgeschlossene Erbe gegen die Beklagte, die rechtzeitig angemeldet und Vermögen übertragen bekommen hat,
keinerlei Ansprüche nach dem Vermögensgesetz geltend machen kann; die
Beklagte ist "allein" bzw. "ausschließlich" berechtigt, was der früheren Rechtslage im Westen nach den alliierten Rückerstattungsgesetzen entspreche. Auch
die - unter Bezugnahme auf BVerfG VIZ 1999, 146 erfolgten - Ausführungen am
Ende des Beschlusses (aaO S. 77), es sei entgegen der Auffassung der Kläger
verfassungsrechtlich nicht geboten, eine Fristversäumung bei mangelndem
Verschulden als unerheblich anzusehen, und die diesbezügliche Güterabwägung wären - ebenso wie die inzwischen längst entschiedene verfassungsrechtliche Diskussion zu § 30a VermG - unverständlich, wenn die Fristversäumung
nur dazu führt, dass die Beklagte treuhänderische Eigentümerin für den säumigen Erben wird.
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Der Beschluss des Großen Senats für Zivilsachen des Bundesgerichtshofs vom 28. Februar 1955 (GSZ 4/54, NJW 1955, 905) ist ebenfalls ungeeignet, den Rechtsstandpunkt der Klägerin zu stützen. Zunächst betrifft das Verfahren keine Klage gegen eine jüdische Nachfolgeorganisation, sondern einen
Zivilprozess zwischen einer verfolgten Jüdin und einer deutschen Bank, die seit
den 30er Jahren ein Wertpapierdepot auf den Namen der Klägerin führte. In der