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der Anmeldefristen des § 30a VermG erhalten hat, in Rechnung stellen müssen, dass es insoweit noch irgendwo auf der Welt einen unbekannten Erben
gibt, der bisher vergessen hat, Ansprüche anzumelden, oder von solchen keine
Kenntnis erlangt hat. Sie hätte deshalb die Vermögenswerte treuhänderisch auf
unabsehbare Zeit aufbewahren müssen. Ein solches Regelungskonzept liegt
dem Vermögensgesetz aber ersichtlich nicht zugrunde. Insoweit sind die zitierten Veröffentlichungen, weil juristisch de lege lata nicht nachvollziehbar, auch
ungeeignet, einen Klärungsbedarf und damit eine Grundsatzbedeutung zu begründen.
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Zu Unrecht beruft sich die Klägerin auf den Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 24. April 2013 (ZOV 2013, 75). Zwar wird dort (aaO
S. 76) unter anderem davon gesprochen, die Beklagte werde "als Treuhänderin
für tatsächlich durch das NS-Regime verfolgte Juden oder deren Erben berechtigt, denen ihrerseits keine Wiedergutmachungsgründe zustehen oder die ihrerseits die … Ausschlussfristen nach § 30a Abs. 1 VermG versäumt haben". Die
Annahme der Klägerin, damit habe das Bundesverwaltungsgericht zum Ausdruck gebracht, dass seiner Meinung nach die Beklagte im Rahmen der § 2
Abs. 1 Satz 3, § 34 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 VermG das Eigentum an einem zurückübertragenen Grundstück im zivilrechtlichen Sinne der §§ 662, 667 BGB nur als
individuelle Treuhänderin für (fristsäumige) jüdische Berechtigte oder deren Erben erhalte, mithin es verwahren müsse, bis sich jemand melde, und es dann
an diesen herausgeben müsse, ist fernliegend. Die obige Passage diente der
Erläuterung der vorangegangenen Bemerkung, dass die Beklagte die Vermögenswerte nicht zur freien Verfügung erhält. In diesem Zusammenhang hat das
Bundesverwaltungsgericht ausdrücklich seine ständige Rechtsprechung (vgl.
nur BVerwGE 122, 154, 156 f; Beschluss vom 22. Juni 2006 - 7 B 49/06, juris
Rn. 2) zitiert, wonach es Aufgabe der Beklagten ist, Restitutionsansprüche jüdi-