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Klarstellung der Treuhandfunktion sei ein "zu korrigierendes Versäumnis" (NJW
2014, 747, 752). Diesen Ausführungen lässt sich schon nicht entnehmen, dass
Wasmuth de lege lata von einem Anspruch säumiger Erben gegen die Beklagte
nach § 667 BGB ausgeht, zumal es ihm (vgl. Rechtshandbuch Vermögen und
Investitionen in der ehemaligen DDR, § 2 Rn. 83, 85, 99 ff; ZOV 2003, 224,
228) bei der Betonung der Treuhandfunktion zum Zwecke der Wiedergutmachung von Verfolgungsunrecht darum geht, eine Verwendung der Mittel durch
die Beklagte für allgemeine nicht verfolgungsbezogene jüdische Zwecke zu
verhindern. Demgegenüber hält er zum Beispiel eine Verwendung von im Rahmen des Vermögensgesetzes durch die Beklagte erlangten Werten zum allgemeinen Ausgleich nicht-vermögensrechtlichen Verfolgungsunrechts als legitim.
Dieser Ansatz steht aber in einem deutlichen Spannungsverhältnis zu dem von
der Klägerin gewünschten individualrechtlichen Verständnis der Treuhänderstellung der Beklagten für säumige Erben. Nach Enderlein (ZOV 2008, 277;
Berliner Anwaltsblatt 2009, 354; ZOV 2010, 170, 172) ist die Beklagte nach der
Gesetzeslage keine Treuhänderin und nur moralisch, nicht aber rechtlich verpflichtet, die Erben verfolgter Juden, die die Fristen des § 30a VermG versäumt
haben, an den ihr im Rahmen des § 2 Abs. 1 Satz 3 VermG zugeflossenen
Vermögenswerten zu beteiligen. Er spricht sich für eine Ergänzung des Vermögensgesetzes im Sinne einer Treuhänderstellung der Beklagten für säumige
Erben aus (ZOV 2008, 277; Berliner Anwaltsblatt 2009, 354, 355; ZOV 2009,
218) und hat sich in diesem Sinn auch an den Rechts- und Petitionsausschuss
des Bundestags sowie an verschiedene Ministerien gewandt. Diese haben jedoch einhellig keinen Anlass für eine Änderung der bestehenden Rechtslage
gesehen, da - wie es auszugsweise in den Antworten (siehe ZOV 2010, 174 ff;
2013, 53, 54; 2014, 84, 87) unter anderem heißt - es keine Notwendigkeit gebe,
die gesetzgeberische Abwägungsentscheidung zur Ausgestaltung der Wiedergutmachungsregelungen Anfang der 90er Jahre zu ergänzen, die Beklagte über