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mit den hiesigen Vorinstanzen - unter anderem das Vorliegen eines Treuhandverhältnisses verneint worden. Die Revision ist nicht hierzu, sondern deshalb
zugelassen worden, weil im Hinblick auf die dort streitgegenständlichen Pflichtteilsansprüche die vom Oberlandesgericht verneinte Frage, "ob die Beklagte
aufgrund von § 2 Abs. 1 Satz 3 VermG als Erbin zu betrachten ist, gegen die
entsprechende erbrechtliche Ansprüche geltend gemacht werden können, einer
höchstrichterlichen Klärung bedarf". Der IV. Zivilsenat hat in seinem Urteil vom
27. Januar 2016 (NJW-RR 2016, 328) die Revision zurückgewiesen, da etwaige
Pflichtteilsansprüche jedenfalls verjährt seien, ohne dass er sich dabei inhaltlich
näher mit der Frage einer Anspruchsgrundlage befasst hätte (siehe aaO
Rn. 12). Im Übrigen ist anzumerken, dass die Bedeutung, die diesem Verfahren
nunmehr mit der Anhörungsrüge beigemessen wird, vor dem Hintergrund unverständlich ist, dass die Prozessbevollmächtigte der Klägerin, obwohl sie
gleichzeitig Prozessbevollmächtigte des Klägers in dem Revisionsverfahren
IV ZR 147/15 war, diesen Rechtsstreit im Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren
nie thematisiert hat. Anzumerken ist auch, dass Prof. Dr. Enderlein, auf den
sich die Klägerin sonst in ihrer Argumentation regelmäßig beruft, in einer Besprechung des Urteils des Oberlandesgerichts Frankfurt vom 11. Februar 2015
(ZOV 2015, 119, 122, 123) ausgeführt hat, dass es bei der dortigen Klage um
die Frage einer Treuhänderstellung überhaupt nicht gehe.
II.
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Im Übrigen teilt der Senat auch in der Sache die Ausführungen der Vorinstanzen. Ein Herausgabeanspruch der Klägerin nach § 667 BGB aus einem
rechtsgeschäftlichen Treuhandvertrag scheidet offenkundig aus. Zwischen den
Parteien bestand nie ein Auftragsverhältnis. Erstmals Ende 2002 im Zusam-