rechtswidrig und verletzen die Klägerin in ihren Rechten. Die Klägerin, welche das 47. Lebensjahr vollendet und nach dem Tod des Versicherten nicht wieder geheiratet hat, hat Anspruch auf eine große Witwenrente nach § 46 Abs. 2 Sozialgesetzbuch Sechstes Buch (SGB VI), weil der verstorbene Versicherte die allgemeine Wartezeit erfüllt hat. Gemäß §§ 50 Abs. 1 Nr. 1, 51 Abs. 1 SGB VI werden auf die allgemeine Wartezeit von 5 Jahren Kalendermonate mit Beitragszeiten und nach § 51 Abs. 4 SGB VI solche mit Ersatzzeiten angerechnet. Nach § 55 Abs. 1 SGB VI sind Beitragszeiten Zeiten, für die nach Bundesrecht Beiträge gezahlt worden sind oder aber als gezahlt gelten. Zwar hat der Versicherte keine Beiträge zur deutschen Rentenversicherung geleistet. Jedoch gelten für die Zeit von März 1944 bis Mai 1944 nach § 2 Abs. 1 des ZRBG Beiträge als gezahlt. Zusammen mit den dann unstrei`g anzuerkennenden Ersatzzeiten im Zeitraum Mai 1944 bis Dezember 1949 wird die allgemeine Wartezeit erfüllt. Der Zeitraum von März bis Mai 1944 ist nach Ansicht der Kammer als GheAo-Beitragszeit des verstorbenen Versicherten anzuerkennen. Nach § 1 Abs. 1 S. 1 ZRBG gilt dieses für Zeiten der Beschäeigten von Verfolgten (dazu unter 1.), die sich zwangsweise in einem dem na`onalsozialis`schen Einflussbereich unterliegenden GheAo aufgehalten haben (dazu unter 2.), wenn die Beschäeigung aus eigenem Willensentschluss zustande gekommen ist und gegen Entgelt ausgeübt wurde (dazu unter 3.), soweit für die Zeiten nicht bereits eine Leistung aus einem System der sozialen Sicherheit erbracht wird (dazu unter 4.). 1. Der verstorbene Versicherte war dies ist unstrei`g Verfolgter im Sinne des § 1 des Bundesentschädigungsgesetzes. 2. Er hielt sich zudem nach Überzeugung der Kammer zwangsweise in einem GheAo in einem Gebiet des na`onalsozialis`schen Einflussbereichs auf. Für die Feststellung der für die Anwendung von § 1 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 ZRBG erforderlichen Tatsachen genügt es nach § 1 Abs. 2 ZRBG i. V. m. § 3 Abs. 1 S. 1 des Gesetzes zur Regelung der Wiedergutmachung na`onalsozialis`schen Unrechts in der Sozialversicherung vom 22.12.1970 in der ab 1.1.1992 geltenden Fassung (WGSVG), wenn sie glaubhae gemacht sind. Eine Tatsache ist glaubhae gemacht, wenn ihr Vorliegen nach dem Ergebnis der ErmiAlungen, die sich auf sämtliche erreichbaren BeweismiAel erstrecken sollen, überwiegend wahrscheinlich ist (§ 1 Abs. 2 ZRBG i. V. m. § 3 Abs. 1 S. 2 WGSVG). Glaubhaemachung bedeutet danach mehr als das Vorhandensein einer bloßen Möglichkeit, aber auch weniger als die an Gewissheit grenzende Wahrscheinlichkeit. Es muss mehr für als gegen den behaupteten Sachverhalt sprechen. Als MiAel der Glaubhaemachung kommen neben der eidesstaAlichen Versicherung alle MiAel in

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