Anregung in diesem Sinne genügt es schon, wenn damals auch nur von Unterführern nationalsozialistischer Studentenorganisationen oder von der SA die "Parole" ausgegeben wurde, man werde jetzt mit den Gegnern "abrechnen". Auch wenn eine solche Anregung sich nicht als wahrscheinlich (§176 Abs. 2 BEG) erweist, liegt es nahe, jedenfalls die Billigung solcher Ausschreitungen durch nationalsozialistische Stellen (§2 Abs. 1 BEG) anzunehmen. Wie der Senat im Urteil vom 25. Januar 1957 (a.a.O.) ausgesprochen hat, ist eine Gewalthandlung dann von einer Dienststelle oder einem Amtsträger gebilligt worden, wenn diese von der bestimmten Gewalthandlung wußten oder nachträglich erfuhren und ihr zustimmten. Es genügt auch, wenn sich die Zustimmung allgemein auf einen einigermaßen deutlich abgegrenzten Kreis zurückliegender Vorgänge bezieht. Es braucht dann nicht festzustehen, daß die in §2 BEG genannten Stellen von einzelnen Ausschreitungen erfuhren und sie in diesem Sinne billigten. Für eine so weitgehende Zustimmung der damaligen Machthaber spricht schon der Erlaß des Gesetzes über die Gewährung von Straffreiheit vom 7. August 1934 (RGBl. I 769). Hiernach wurde gemäß §3 Nr. 3 (a.a.O.) "Straffreiheit ohne Rücksicht auf die Höhe der verwirkten Strafe... gewährt für Straftaten, zu denen sich der Täter durch Übereifer im Kampf für den nationalsozialistischen Gedanken hat hinreißen lassen". Wer aus solchen Motiven heraus das Strafgesetz verletzt, z.B. gegen §§223, 227 StGB verstoßen hatte, sollte vor gerichtlicher Verfolgung und Strafe bewahrt werden. Da rechtsstaatliche Gründe für einen derartigen Verzicht auf das Strafbedürfnis und für eine so abgegrenzte Massenbegnadigung fehlten, sprich das Gesetz deutlich für eine Billigung solcher Straftaten durch die damaligen Machthaber. Von diesen rechtlichen Gesichtspunkten hätte sich das Berufungsgericht leiten lassen müssen. Dann wäre es nicht ohne weitere Erörterungen zu dem Ergebnis gekommen, daß die Mißhandlung des Klägers jedenfalls keine Gewaltmaßnahme im Sinne des §2 BEG gewesen sei. Schon aus diesen Gründen ist das angefochtene Urteil aufzuheben und der Rechtsstreit an das Berufungsgericht zurückzuverweisen. 2. Das Berufungsgericht hat weiterhin von einer sachlichen Erörterung des vom Kläger erst im Berufungsrechtszug auf Grund des Privatgutachtens des Dr. Mertens angegebenen und von diesen Facharzt als verfolgungsbedingt bezeichneten Herzleidens sowie eines Bandscheibenschadens der Halswirbelsäule aus verfahrensrechtlichen Erwägungen abgesehen. Es hat dazu ausgeführt: Von diesen Leiden sei bisher nicht die Rede gewesen, nicht einmal in den Angaben des Klägers anläßlich der Untersuchung durch den ärztlichen Dienst des Beklagten am 12. September 1957. Vielmehr habe der Kläger dort behauptet, er sei sonst gesund und habe keine Herzbeschwerden. Über die neu geltend gemachten Leiden fehle es sonach an

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