BGH, Urteil vom 18.01.1961 – IV ZR 185/60LG Berlin; KG21.11.1959
Titel: BGH: Urteil vom 18.01.1961 - IV ZR 185/60 Normenketten: § 31 BEG § 33 BEG
Amtlicher Leitsatz: Eine zutreffende Beurteilung des Grades der verfolgungsbedingten
Hinderung der Erwerbsfähigkeit setzt eine Gesamtwürdigung aller Gesundheitsschäden eines
Verfolgten voraus. Verkündet am 18. Januar 1961 Text1 hat der IV. Zivilsenat des
Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 11. Januar 1961 unter Mitwirkung
des Senatspräsidenten Ascher und der Bundesrichter Raske, Johannsen, Maaß und Dr.
Graf für Recht erkannt: Die Revision des Klägers gegen das Urteil des 13. Zivilsenats des
Kammergerichts in Berlin vom 21. November 1959 wird zurückgewiesen, soweit der Kläger
die Gewährung eines Heilverfahrens verlangt. Im übrigen wird das Urteil aufgehoben und der
Rechtsstreit insoweit zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung, auch über die
außergerichtlichen Kosten der Revision, an das Berufungsgericht
zurückverwiesen. Gerichtsgebühren und Auslagen für die Revisionsinstanz werden nicht
erhoben. Von Rechts wegen Der am 1. Mai 1913 geborene Kläger ist Jude. Vor 1933 war er
Mitglied des Reichsbanners. Nachdem er im April 1932 die Reifeprüfung abgelegt hatte,
studierte er an der Universität Berlin Medizin. Nach seinen Angaben wurde der Kläger im
Frühjahr oder Sommer 1933 auf dem Gelände des Anatomischen Institutes von anderen
Studenten mißhandelt. Dabei hat er nach seiner Darstellung Hiebe über den Kopf erhalten, ist
zu Boden geschlagen und in das Gesicht getreten worden. Er wurde wegen "marxistischer
Umtriebe" von der Universität verwiesen. Der Kläger ist im Dezember 1933 nach England
ausgewandert. Er hat dort seit 1934 Zahnmedizin studiert und im Jahre 1939 sein
Schlußexamen als Zahnarzt bestanden. Seit 1942 betreibt er eine eigene Praxis. Der Kläger
hat Entschädigungsansprüche wegen Schadens an Körper und Gesundheit geltend gemacht
und sie wie folgt begründet: Seit der Mißhandlung im Jahre 1933 leide er an alle 3-4 Wochen
auftretenden migräneartigen Kopfschmerzen. Außerdem seien die Magen- und
Darmfunktionen gestört, was auf die seelischen und körperlichen Belastungen der
erzwungenen Auswanderung zurückzuführen sei. Er hat ärztliche Äußerungen vorgelegt.
Außerdem veranlaßte die Entschädigungsbehörde des beklagten Landes eine
Röntgenuntersuchung durch die Krankenversicherungsanstalt Berlin und holte ein Gutachten
ihres ärztlichen Dienstes ein. Im Bescheid vom 26. November 1957 wurden
als Verfolgungsleiden im Sinne abgrenzbarer Verschlimmerung eine Migräne und
ein rückbildungsfähiger chronischer Magenschleimhautkatarrh mit einer
verfolgungsbedingten Minderung der Erwerbsfähigkeit von 30 % vom 1. Juli 1933 bis 31.
Dezember 1940 und von 10 % ab 1. Januar 1941 anerkannt. Der Kläger erhielt