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BVerwG, Beschluss vom 18.02.1970 – III B 138.69VG
München01.08.19696085/69; VG München01.08.19696173/68
BeckRS 1970,
31288327
BVerwG, Beschluss vom 18.02.1970 – III B 138.69VG
München01.08.19696085/69; VG München01.08.19696173/68
Titel:
BVerwG: Beschluss vom 18.02.1970 - III B 138.69
Normenketten:
§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO
§ 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO
§ 11 LAG
§ 6 BVFG
vorgehend:
VG München, Entscheidung vom 01.08.1969 - 6173/68
VG München, Entscheidung vom 01.08.1969 - 6085/69
Text1
hat der III. Senat des Bundesverwaltungsgerichts am 18. Februar 1970 durch die Bundesrichter Dr. Sieveking,
Vierhaus und Dr. Dodenhoff
beschlossen:
Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Bayerischen
Verwaltungsgerichts München vom 1. August 1969 wird zurückgewiesen.
Der Kläger hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen.
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 3.000 DM festgesetzt.
Die auf § 132 Abs. 2 Nrn. 1 und 3 VwGO gestützte Beschwerde ist unbegründet. Die
Voraussetzungen, unter denen nach diesen Vorschriften die Revision zuzulassen ist, sind nicht
gegeben.
Das Verwaltungsgericht hat festgestellt, der Vater des 1918 in B. (Polen) geborenen Klägers habe
sich bei den Volkszählungen in B. 1921 und 1931 "als Jude eingetragen", der Kläger habe einer
zionistischen Organisation in B. angehört, sich nach seinen eigenen Angaben in seiner Heimat nicht
als Deutscher bezeichnet, und es hat aus diesen und den übrigen Angaben des Klägers den Schluß
gezogen, daß er sich jedenfalls nach außen hin nicht zum deutschen Volkstum bekannt habe.
Die aus diesem Sachverhalt gewonnene Entscheidung, daß der Kläger kein deutscher
Volkszugehöriger im Sinne des § 11 LAG gewesen ist, wirft keine Fragen von grundsätzlicher
Bedeutung auf. Die von der Beschwerde bekämpfte Auffassung des Verwaltungsgerichts, ein
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