daß der materielle Anspruch zu Unrecht verneint worden ist, daß er mindestens im Umfange der zu gewährenden Leistung besteht. Wegen dieser Verbindung mit dem sachlichen Entschädigungsrecht obliegt die richterliche Kontrolle der Abhilfebescheide den Entschädigungsgerichten. Da die Behörde abhelfen darf und der Antragsteller ein Recht darauf hat, daß sie von ihrer Befugnis nach pflichtgemäßem Ermessen Gebrauch macht, muß sie über einen Abhilfeantrag entscheiden. Sie tut dies entsprechend §§195197 BEG durch dem Antragsteller zuzustellenden Bescheid. Wenn und soweit die Entschädigungsbehörde eine beantragte Abhilfe verweigert, ist in entsprechender Anwendung des §210 BEG die Leistungsklage zulässig. Auf diese Klage prüft das Entschädigungsgericht, ob die Verweigerung der Abhilfe rechtswidrig ist. Nur soweit die Behörde ermächtigt ist, nach ihrem Ermessen zu handeln, ist diese Rechtsmäßigkeitsprüfung durch §211 Abs. 1 BEG beschränkt. Die Behörde ist nicht befugt, bei der Feststellung des Sachverhalts und der Beurteilung der Rechtslage nach ihrem Ermessen zu handeln. Insoweit unterliegt ihre Entscheidung der vollen richterlichen Kontrolle. Im Ermessen der Behörde steht nur ihre Entschließung, trotz einer möglichen Beschwer des Antragstellers jede Abhilfe zu verweigern oder einer festgestellten Beschwer ganz, nur zum Teil oder überhaupt nicht abzuhelfen. Sie hat dabei zwischen dem Gebot der Rechtssicherheit und der aus dem Gedanken der materiellen Gerechtigkeit entspringenden Forderung nach voller gesetzlicher Leistung abzuwägen (BVerfG RzW 1970, 160). Ihre Ermessensbetätigung ist rechtswidrig, wenn sie dem Zweck der der Behörde eingeräumten Abhilfebefugnis nicht entspricht, die Grenzen dieser Befugnis überschreitet oder ohne zureichenden Grund von ihrer ständigen Übung oder einer allgemeinen Verwaltungsanordnung abweicht. Nicht jeder Abhilfeantrag zwingt die Behörde, zunächst zu prüfen, ob nach dem Gesetz ein Entschädigungsanspruch besteht. Denn es ist nicht von vornherein ein Gebot der Gerechtigkeit, den Anspruch in einem zweiten Verfahren erneut zu prüfen. Unanfechtbarkeit und Rechtskraft dienen auf dem Gebiet der Wiedergutmachung in erster Linie dem Zweck, diese auf Erledigung binnen angemessener Frist angelegte ö^entliche Aufgabe abzuschließen. Deswegen darf die Behörde nicht ohne weiteres darüber hinwegsehen, daß der gesetzliche Anspruch bereits in einem mit zahlreichen Erleichterungen, Sicherungen und Rechtsbehelfen ausgestatteten Verfahren geprüft worden ist. Es wird Fälle geben, in denen die Behörde unabhängig davon, ob und 5

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