Klägers sei die Entschädigungsbehörde jedoch mit der Einholung einer medizinischen Stellungnahme erneut in eine Sachbehandlung eingetreten. Die Klage könne nicht dazu führen, daß das Gericht den Entschädigungsanspruch auch materiellrechtlich noch einmal prüfe. Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Mit der Berufung hat der Kläger seine Anträge weiter verfolgt. Das Berufungsgericht hat das Urteil des Landgerichts aufgehoben und die Sache zu erneuter Verhandlung und Entscheidung an das Landgericht zurückverwiesen. Es hat die Leistungsklage für zulässig gehalten, die Anspruchsberechtigung des Klägers nach §160 BEG bejaht und es als sachdienlich angesehen, die noch erforderlichen Ermittlungen, insbesondere in medizinischer Hinsicht, dem Landgericht zu überlassen. Mit der Revision erstrebt das beklagte Land die Wiederherstellung des landgerichtlichen Urteils, hilfsweise die Zurückverweisung des Rechtsstreits an das Berufungsgericht. Der Kläger beantragt, die Revision zurückzuweisen. Das Berufungsgericht hat die Zulässigkeit der Leistungsklage bejaht. Es sieht in der Mitteilung der Entschädigungsbehörde vom 29. März 1970 eine Sachentscheidung. Die Behörde habe damit nicht das Eintreten in eine neue Überprüfung des Entschädigungsanspruchs, sondern den Entschädigungsanspruch selbst erneut abgelehnt. Die Rechtskraft des klagabweisenden Urteils vom 10. Juli 1967 stehe der gerichtlichen Überprüfung dieses Bescheids und damit der Zulässigkeit der Klage nicht entgegen. Die Behörde könne sich des Schutzes der Rechtskraft entschlagen und sie tue dies, wenn sie - wie hier - zu dem Ergebnis komme, daß das Urteil mit seiner Begründung unhaltbar sei und deshalb in eine umfassende Sachprüfung eingetreten werden solle. Wie die diese Prüfung abschließende Sachentscheidung zu tre^en sei, stehe nicht im Ermessen der Behörde. Diese sei vielmehr, schon aus Gründen der Gleichbehandlung der Verfolgten, an die entsprechenden gesetzlichen Bestimmungen des Bundesentschädigungsgesetzes gebunden. Damit unterliege sie aber auch der vollen gerichtlichen Nachprüfung. Die Klage ist zulässig, allerdings nicht aus den vom Berufungsgericht angeführten Gründen. Die Entschädigungspflichtigen lassen seit langem ihre Entschädigungsbehörden neu über die Entschädigung von Verfolgungsschäden entscheiden, wenn und soweit ihnen eine unanfechtbar oder rechtskräftig gewordene frühere Regelung als fehlerhaft oder im Ergebnis unrichtig erscheint. Ihre Berechtigung, auf diesem Wege der sich aus einer Fehlentscheidung ergebenden Beschwer des Verfolgten abzuhelfen, ist unbestritten. Sie entspricht einer 3

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