- Quelle: beck-online DIE DATENBANK
bestehe eine das Wohnrecht einschränkende Anstaltsgewalt. Die Bewohner der Lager hätten sich
auch nicht durch freiwilligen Einzug oder durch freiwilliges Verweilen im Lager einem öffentlichrechtlichen Gewaltverhältnis unterworfen. Sie seien als Opfer des Nazi-Systems gegen ihren Willen
von den IRO-Lagern in die deutsche Verwaltung überführt worden. Sie würden durch das
Verschulden der deutschen und bayerischen Behörden z. T. sehr gegen ihren Willen in den Lagern
festgehalten; in diesem Zusammenhang brauche nur an die Verschleppung der Entschädigung für
die jüdischen Nazi-Opfer erinnert zu werden. Wolle man aber den Anstaltscharakter des Lagers
bejahen, so dürfe die LO auf dieses nicht angewendet werden; die Ausländerlager dürfen ihr nicht
unterstellt werden, weil sonst der Verfassungsgrundsatz der Rechtsgleichheit (Art. 118 Abs. 1 BV)
verletzt würde; die Ausländer dürften gegenüber den deutschen Staatsangehörigen nicht
benachteiligt werden.
Auf Grund der verfassungswidrigen Ziff. I 4 LO habe die Regierung von O. die Antragstellerin Ch.
Sch. und ihren ehelichen Sohn A. Sch. nicht als registrierte Insassen des Lagers F. anerkannt. Dies
sei für den Antragsteller Sch., der Insasse des Lagers sei, wegen seiner dauernden
Pflegebedürftigkeit mit besonderen Härten verbunden. Ehegatten von Lagerinsassen würden nur
dann in das Lager F. aufgenommen, wenn sie der Regierung und dem liberalen Landesrabbiner Dr.
O. genehm seien. Die Regierung von O. habe die demokratischen Grundrechte verletzt, indem sie
die Erteilung und Verweigerung von Aufnahmebewilligungen für Ehegatten dazu mißbraucht habe,
um die Mehrheit der streng religiösen (meist ausländischen) Juden im amtlichen Lagerausschuß
zugunsten der liberalen (meist deutschen) Juden zu brechen. Dies sei ein unzulässiger Eingriff in
den religiösen Meinungsstreit und beeinträchtige die in Art. 107 Abs. 1 BV gewährleistete Glaubensund Gewissensfreiheit.
Auf den Einwand der Staatsregierung, daß die Verfassungsbeschwerde nach § 48 Abs. 3 VfGHG
unzulässig sei, erwiderten die Antragsteller, ihr Antrag sei ausschließlich als Popularklage, nicht
aber auch als Verfassungsbeschwerde gegen die Nichtaufnahme der Frau Ch. Sch. in das Lager F.
aufzufassen.
II. 1. Nach Art. 98 Satz 4 BV, § 54 Abs. 1 VfGHG hat der Verfassungsgerichtshof Gesetze und
Verordnungen für nichtig zu erklären, die ein Grundrecht verfassungswidrig einschränken. Unter
den Begriff Verordnungen fallen hier nach der ständigen Rechtsprechung des
Verfassungsgerichtshofs (vgl. VGH n. F. 4 II; Entscheidung vom 12. 2. 1954, Vf. 49–VII–52) nur
Rechtsverordnungen, d. s. auf gesetzlicher Ermächtigung beruhende Verordnungen,
Bayerische Verfassungsgerichtshof: Nr. 128(VerwRspr 1956, 537)
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die auf Grund des allgemeinen Gewaltverhältnisses zwischen dem Staat und den
Rechtsunterworfenen an die letzteren gerichtet sind und für sie verbindliches Recht setzen.
Dagegen sind Verwaltungsverordnungen der Normenkontrolle des Verfassungsgerichtshofs nicht
unterstellt. Hierher gehören auch Vorschriften, durch die ein Staatsministerium dem unterstellten
Staatspersonal über die Verwaltung und Benutzung einer unter seiner Aufsicht stehenden
öffentlichen Anstalt Anweisungen erteilt. Sie sind ausschließlich an den bezeichneten Personenkreis,
nicht aber an die Allgemeinheit der Staatsbürger gerichtet. In deren Rechtskreis greifen sie wegen
ihres rein internen Charakters nicht ein und können deshalb auch ihre Grundrechte nicht
unmittelbar verletzen.
Ebensowenig fallen unter den Begriff der Rechtsverordnungen Entschließungen des für die
Anstaltsaufsicht zuständigen Staatsministeriums, in denen es den Anstaltsinsassen seine
Rechtsauffassung in bestimmten die Anstaltsbenutzung betreffenden Fragen darlegt. Sie setzen
kein Recht, sondern stellen nur fest, wie sich die Rechtslage nach der Auffassung des zuständigen
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7/12/2021