- Quelle: beck-online DIE DATENBANK
angesehen und damit als ein Umstand, der zur Beendigung des Entschädigungszeitraums führt,
gewertet werden, wenn die weitere Ausübung einer Erwerbstätigkeit ihr unter annähernd
gleichgünstigen Bedingungen möglich gewesen wäre, wie in der früheren Stellung, aus der sie
durch die Verfolgung verdrängt worden ist. Nur unter solchen Umständen kann und muß das
Unterlassen einer Erwerbstätigkeit in der durch die Verfolgung herbeigeführten Lage des Verfolgten
der Aufgabe seiner früheren, vor der Verfolgung ausgeübten Erwerbstätigkeit gleichgestellt werden,
und zwar deshalb, weil nach §254 Abs. 2 BGB jeder, der von der schadenstiftenden Handlung eines
Dritten betroffen wurde, seinen Ersatzanspruch verliert, soweit er es schuldhaft unterlassen hat,
den Schaden abzuwenden oder zu mindern (vgl. Urteil des erkennenden Senats vom 22. April 1960
- IV ZR 292/59 - RzW 1960, 39459). Bei der Festsetzung des Endes des Entschädigungszeitraums
kommt ferner noch der Frage Bedeutung zu, wie sich die Verhältnisse der Klägerin gestaltet hätten,
wenn sie nicht verfolgt worden wäre. Sie hätte dann, wie das Berufungsgericht festgestellt hat,
durch die Kriegsereignisse zunächst ihren Arbeitsplatz verloren. Es muß jedoch geprüft werden, ob
sie durch die Kriegsereignisse endgültig aus dem Arbeitsprozeß ausgeschieden wäre oder ob und
wann sie ohne die Verfolgung nach Kriegsende wieder eine ihrer früheren Tätigkeit entsprechende
Stellung hätte finden können.
d)
Die Revision erblickt ferner mit Recht eine Verletzung des §33 Abs. 2 der 3. DV-BEG darin, daß das
Berufungsgericht bei Errechnung der Rente die Teilungszahl 6 statt der Teilungszahl 4 für
anwendbar erklärt hat. Zwar ist nach Absatz 3 dieser Bestimmung für die Einreihung in die
Lebensaltersstufen das Lebensalter des Verfolgten in dem Zeitpunkt maßgebend, in dem die
Voraussetzungen für den Anspruch auf Rente erfüllt waren. Die Klägerin war nach den
Feststellungen des Berufungsgerichts bereits vor Oktober 1949, also vor Vollendung ihres 55.
Lebensjahres, arbeitsunfähig, erfüllte somit bereits im Alter von weniger als 55 Jahren die in §94
BEG für das Wahlrecht vorgesehene Voraussetzung. Gleichwohl ist jedoch nicht die diesem
Lebensalter entsprechende Teilungszahl 6 maßgebend. Denn die Vorschrift des §33 Abs. 3 3. DVBEG kann nicht isoliert für sich betrachtet werden. Sie muß vielmehr in Zusammenhang mit Absatz
4 dieser Bestimmung verstanden werden, der einen Anspruch auf Rente erst für die Zeit ab 1.
November 1953 vorsieht. Ist aber ein Anspruch auf Rente erst von diesem Zeitpunkt an gegeben,
so kann für die Einreihung in die Lebensaltersstufen wohl unter Umständen ein späterer Zeitpunkt
maßgebend sein, wenn nämlich der Verfolgte erst nach dem 1. November 1953 die
Voraussetzungen des §94 BEG erfüllte, nicht aber ein früherer Zeitpunkt. Da die Klägerin am 1.
November 1953 bereits das 55. Lebensjahr vollendet hatte, ist der Berechnung ihrer Jahresrente
die Teilungszahl 4 zugrunde zu legen.
3.
Aus diesen Gründen kann das angefochtene Urteil keinen Bestand haben. Der Senat ist jedoch nicht
in der Lage, in der Sache selbst zu entscheiden. Wie unter 2 c) dargelegt, bedarf es noch weiterer
tatrichterlicher Klärung der Frage nach dem Ende des Entschädigungszeitraums. Auch die Frage, ob
der Klägerin im Hinblick auf die Anwendbarkeit der Teilungszahl 4 zumindest ein Teilbetrag der
begehrten Mehrrente zuzubilligen ist, kann noch nicht abschließend beurteilt werden. Denn nach
dem Vorbringen der Klägerin vor der Entschädigungsbehörde und dem ersten Rechtszug ist die
Möglichkeit, daß sie bereits ab 1940 arbeitsunfähig war, nicht auszuschließen. War dies aber nach
den noch zu treffenden tatrichterlichen Feststellungen der Fall, dann kann sich die für die
Errechnung der Rente maßgebende Kapitalentschädigung derart mindern, daß auch bei Anwendung
der Teilungszahl 4 eine Erhöhung der der Klägerin durch die Entschädigungsbehörde zugebilligten
Mindestrente ausscheidet.
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3/28/2022