- Quelle: beck-online DIE DATENBANK
Der Rechtsstreit ist daher an das Berufungsgericht zurückzuverweisen.
Im Zuge der neuen Verhandlung wird das Berufungsgericht gegebenenfalls auch zu prüfen haben,
ob der Klägerin nicht der geltend gemachte Entschädigungsanspruch gemäß §7 BEG versagt
worden ist. Zwar geht das Berufungsgericht zutreffend davon aus, daß eine Versagung nach §7
BEG im Ermessen der Entschädigungsbehörde steht, das Erstgericht folglich nicht von sich aus eine
Versagung hätte aussprechen dürfen. Das Berufungsgericht hat jedoch nicht geprüft, ob nicht die
Ausführungen des beklagten Landes im Berufungserwiderungsschriftsatz vom 16. Dezember 1959
(Bl. 70 f. der GA) dahin zu verstehen sind, daß das beklagte Land seinerseits durch Bezugnahme
auf das Ersturteil sich die Gründe des Landgerichts zu eigen gemacht und deshalb den
Entschädigungsanspruch versagt hat.
Zitiervorschlag:
BGH Urt. v. 14.12.1960 – IV ZR 156/60, BeckRS 1960, 31393740
http://beck-online.beck.de/Bcid/Y-300-Z-BECKRS-B-1960-N-31393740
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3/28/2022