- Quelle: beck-online DIE DATENBANK
genossen. Die Muttersprache seiner Kinder habe er selbst mit Ungarisch angegeben. Ferner hat das
Verwaltungsgericht ausgeführt, es sei auch nicht ersichtlich, daß der. Kläger regelmäßig mit
deutsch sprechenden Freunden oder Bekannten zusammengekommen sei. Er sei mit der deutschen
Sprache auch nicht besonders vertraut gewesen.
Gegenüber diesen das Verhalten des im Jahre 1885 geborenen Klägers selbst betreffenden
Feststellungen, die die Zeit umfassen, in der der Kläger selbständig wurde, sein Elternhaus verließ,
seine Berufsausbildung abschloß, seinen Beruf als Lehrer ausübte und eine Familie gründete, ergibt
sich aus den deutsch geschriebenen Briefen und aus der deutsch geschriebenen Postkarte der
Mutter des Klägers im Zusammenhang mit dem Streitstoff aus dem Verfahren vor dem
Verwaltungsgericht allenfalls, daß im Elternhaus des Klägers - auch - deutsch gesprochen wurde.
Das ändert aber nichts daran, daß der Kläger nach den Ausführungen des Verwaltungsgerichts als
selbständiger Mann und Familienvater sich der deutschen Sprache nicht in einer Weise bedient hat,
daß daraus auf das Bekenntnis und den Willen geschlossen werden konnte, Deutscher zu sein; dies
gilt auch für die weiteren Feststellungen des Verwaltungsgerichts, der Kläger habe an der jüdischen
Elementarschule in Debrecen, deren Leiter er im Jahre 1924 wurde, deutschen Sprachunterricht
eingeführt und dem Zeugen Mano R. vor Beginn der Verfolgungszeit erklärt, er sei mit der
deutschen Muttersprache aufgewachsen. Denn das Verwaltungsgericht hat angenommen, der
Kläger könne den deutschen Sprachunterricht aus erzieherischen oder praktischen Gründen oder
aus eigenem Bildungsinteresse an der deutschen Kultur eingeführt haben und habe die Äußerung
zu dem Zeugen im privaten, unverbindlichen Gespräch getan. In beiden Fällen ergibt der Umstand,
daß im Elternhaus des Klägers deutsch gesprochen wurde, keine andere Würdigung.
Die Bestätigung der Verwaltung des Landesseminars für Rabbiner vom 28. November 1969 ist - wie
das Verwaltungsgericht mit Recht angenommen hat - keine Urkunde im Sinne des § 580 Nr. 7
Buchst. b ZPO. Sie ist erst nach Rechtskraft des ursprünglichen Urteils errichtet (BGHZ 6, 354; 30,
60; Grunsky in Stein-Jonas, ZPO, 19. Aufl., Anm. VI 2 b zu § 580; Wieczorek, ZPO, Anm. E I d zu §
580) und enthält eine nachträglich abgegebene schriftliche Zeugenaussage oder ein nachträglich
erstelltes schriftliches Sachverständigengutachten (Beschluß vom 2. März 1967 - BVerwG III B
21.66 -, BVerwGE 11, 124).
Die weiteren Ausführungen des Klägers enthalten eine andere Würdigung des Prozeßstoffes in
Beziehung auf das Bewußtsein und den Willen des Klägers, Deutscher zu sein, als sie das
Verwaltungsgericht vorgenommen hat. Sie legen aber keinen Verfahrensmangel dar. Sie begründen
daher die Zulassung der Revision nicht.
Die Nichtzulassungsbeschwerde ist daher zurückzuweisen.
Da die Revision des Klägers nicht zugelassen ist, kann sie nur auf wesentliche Verfahrensmängel
gestützt werden (§ 38 Abs. 1 FG, § 339 Abs. 1 LAG, § 190 Abs. 1 Nr. 1 VwGO). Wie dargelegt,
ergeben die Ausführungen des Klägers jedoch keinen Verfahrensmangel, auf dem das angefochtene
Urteil beruhen könnte. Das ist offenbar, weshalb die Revision nach § 190 Abs. 3 Satz 1 VwGO durch
Beschluß zurückzuweisen ist.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Festsetzung des Streitwertes ergibt sich
aus § 189 Abs. 1 VwGO in Verbindung mit § 74 BVerwGG.
Zitiervorschlag:
BVerwG Beschl. v. 3.8.1970 – III B 49.70, BeckRS 1970, 31278267
http://beck-online.beck.de/Bcid/Y-300-Z-BECKRS-B-1970-N-31278267
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6/7/2022