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7. FeststellungsDV beanspruchen kann, weil er weder deutscher Staatsangehöriger noch deutscher
Volkszugehöriger im Sinne des § 5 Abs. 1 Satz 1 der 7. FeststellungsDV war. Die in diesem
Zusammenhang allein umstrittene Zugehörigkeit des Klägers zum deutschen Volkstum hat das
Verwaltungsgericht mit der Erwägung verneint, der Kläger habe sich nicht im Sinne des § 6 BVFG
zum deutschen Volkstum bekannt, weil er weder das Bewußtsein noch den Willen gehabt habe, sich
zum deutschen Volkstum und keinem anderen zu bekennen. Das Verwaltungsgericht hat dabei
entgegen der Ansicht des Klägers mit seinen Ausführungen kein Bekenntnis zu einer lokalen
organisierten Gruppe, sondern ein Bekenntnis zum deutschen Volkstum als nationaler Minderheit
eines Vielvölkerstaats unabhängig von ihrer politischen Ausrichtung verlangt.
Dieser Ausgangspunkt des Verwaltungsgerichts ist zutreffend und steht mit der Rechtsprechung des
Bundesverwaltungsgerichts in Einklang. Er bedarf keiner Klärung in einem Revisionsverfahren. Ob
sich der Kläger zum deutschen Volkstum bekannt hat, ist eine Frage des Einzelfalls. Die
Erwägungen des Verwaltungsgerichts zu dieser Frage stehen mit der Rechtsprechung des Senats in
Einklang und werfen keine über den Fall hinausgehenden, klärungsbedürftigen Rechtsfragen auf.
Der Kläger hat auch keine Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts bezeichnet, von der das
Verwaltungsgericht abgewichen wäre (§ 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO). Der Hinweis des Klägers auf die
richtig verstandene Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts reicht dafür nicht aus.
Schließlich hat der Kläger auch keinen Verfahrensmangel geltend gemacht, auf dem das
angefochtene Urteil beruhen könnte (§ 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO). Aus der Darlegung des Klägers
ergibt sich nicht, daß das Verwaltungsgericht bei der Entscheidung über die Wiederaufnahmeklage
des Klägers der in § 153 Abs. 1 VwGO in Verbindung mit § 580 Nr. 7 Buchst. b ZPO geregelten
Wiederaufnahmegrund zu Unrecht abgelehnt hätte. Entgegen der Ansicht des Klägers ist der in §
580 Nr. 7 Buchst. b ZPO geregelte Aufnahmegrund, wie das Verwaltungsgericht richtig
angenommen hat, nur gegeben, wenn die aufgefundene oder benutzbar gewordene Urkunde im
Sinne dieser Vorschrift eine günstigere Entscheidung herbeigeführt haben würde. Eine günstigere
Entscheidung hätte die Urkunde nur herbeigeführt, wenn der Entscheidungssatz, nicht aber nur die
Begründung der Entscheidung - wie der Kläger meint - günstiger ausgefallen wäre. Das ergeben
der Wortlaut der Vorschrift und ihr Zweck, die Rechtskraft einer Entscheidung, d.h. des
Entscheidungssatzes, zu durchbrechen (§ 153 Abs. 1 VwGO, § 578 Abs. 1 ZPO). Eine bloße
Verbesserung der Erfolgsaussichten der Revision genügt schon deshalb nicht, weil das
Revisionsgericht unter Berücksichtigung des Streitstoffes der Vorinstanz (BGHZ 6, 354; 31, 351,
38, 333) selbst und ohne Bindung insoweit zu prüfen hat, ob die Urkunde eine günstigere
Entscheidung herbeigeführt hätte (BVerwG, Urteil vom 22. Oktober 1969 - BVerwG V C 27.68, V C
79.68 und V C 78.68 -). Es genügt auch nicht, wenn die Urkunde nur Anlaß zu weiterer Aufklärung
bietet, wie der Kläger meint.
Eine dem Kläger günstigere Entscheidung hätten die von ihm vorgelegten Schriftstücke allenfalls
dann herbeigeführt, wenn sich durch sie allein oder zusammen mit dem Streitstoff, der Gegenstand
des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens war, ergeben hätte, daß sich der Kläger zum deutschen
Volkstum bekannt hatte. Das ist jedoch nicht der Fall.
Das Verwaltungsgericht ist zutreffend davon ausgegangen, daß Bewußtsein und Willen, dem
deutschen Volkstum und keinem anderen anzugehören, das Bewußtsein und den Willen
einschließen, als Deutscher angesehen werden zu wollen. Dieses Bewußtsein und diesen Willen hat
das Verwaltungsgericht beim Kläger nicht festgestellt. Es hat u.a. ausgeführt, es sei nicht,
ersichtlich, daß der Kläger selbst in der Zeit in Budapest und in Debrecen die deutsche Sprache in
Familie, Umgang und Beruf zumindest überwiegend gebraucht habe. Er habe wahrscheinlich
überwiegend Ungarisch gesprochen; denn seine Ehefrau habe eine ungarische Schulbildung
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6/7/2022