103
2. der Beklagten aufzugeben, den nachfolgend sinngemäß wiedergegebenen, am 02.04.2018 gelöschten Beitrag des
Klägers wieder freizuschalten:
104
„Ich bin Nazi. „Nicht an Zuwanderung interessiert.““
105
Für den Fall der Nichtvornahme ein Ordnungsgeld von bis zu 250.000 €, ersatzweise Ordnungshaft, oder Ordnungshaft,
anzudrohen, die Ordnungshaft zu vollziehen an den Vorständen;
106
3. die Beklagte zu verurteilen, es zu unterlassen, den Kläger für das Einstellen des in Ziffer 2 genannten Textes auf L.
erneut zu sperren oder den Beitrag zu löschen; für den Fall der Zuwiderhandlung ein Ordnungsgeld von bis zu 250.000,€ oder Ordnungshaft, anzudrohen, die Ordnungshaft zu vollziehen an den Vorständen;
107
4. die Beklagte zu verurteilen, dem Kläger Auskunft zu erteilen, ob die Sperre gemäß Ziffer 1 durch ein beauftragtes
Unternehmen erfolgt und in letzterem Fall, durch welches;
108
5. die Beklagte zu verurteilen, dem Kläger Auskunft zu erteilen, ob sie konkrete oder abstrakte Weisungen, Hinweise,
Ratschläge oder sonst irgendwelche Vorschläge von der Bundesregierung oder nachgeordneten Dienststellen
hinsichtlich der Löschung von Beiträgen und/oder der Sperrung von Nutzern erhalten hat, und ggf. welche;
109
6. die Beklagten zu verurteilen, an den Kläger Schadensersatz in Höhe von 1.500,- € zzgl. Zinsen in Höhe von fünf
Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 02.04.2018 zu zahlen;
110
7. die Beklagte zu verurteilen, den Kläger von Rechtsanwaltskosten
111
a. für die außergerichtliche Tätigkeit in Höhe von 562,16 € und
112
b. für die Einholung einer Deckungszusage für die außergerichtliche Tätigkeit in Höhe von 201,71 € und
113
c. für die Einholung einer Deckungszusage für die Klage in Höhe von 729,23 € durch Zahlung an seine
Prozessbevollmächtigten freizustellen;
114
sowie hilfsweise, für den Fall der Abweisung des Klageantrages zu 1. wegen mangelnden Feststellungsinteresses,
115
die Beklagte zu verurteilen, die Daten des Klägers dahingehend zu berichtigen, dass das Vorliegen eines Verstoßes
gegen die Nutzungsbedingungen durch den am 02.04.2018 gelöschten Beitrag aus dem Datensatz gelöscht wird und
der Zähler, der die Zahl der Verstöße erfasst, um einen Verstoß zurückgesetzt wird.
116
Die Beklagte beantragt,
117
die Klage abzuweisen.
118
Die Beklagte behauptet, ihre Gemeinschaftsstandards hätten zum Zeitpunkt der Löschung den nachfolgenden weiteren
Inhalt zur Frage der Unterstützung sogenannter „Hassorganisationen“ gehabt:
119
„Teil I.
120
Gewalt und kriminelles Verhalten
121
[...]
122
2. Gefährliche Personen und Organisationen
123
Wir möchten Schaden in der realen Welt verhindern und erlauben daher Organisationen oder Personen, die an
Folgendem beteiligt sind, keine Präsenz auf Facebook:
124
Terroristische Handlungen
125
Organisierter Hass
126
Massen- oder Serienmord
127
Menschenhandel
128
Organisierte Gewalt oder kriminelle Handlungen
129
Wir entfernen auch Inhalte, die Gruppen, Anführer oder Personen unterstützen oder verherrlichen, die an derartigen
Handlungen beteiligt sind.“
Die Beklagte ist der Auffassung, den Beitrag des Klägers anhand der Gemeinschaftsstandards, insbesondere der