215 Im Hinblick auf den Klageantrag zu 2. hat der Kläger zwar mit seiner Klage obsiegt. Die Vollstreckung dieses Anspruches richtet sich jedoch nicht nach § 890 ZPO, sondern nach § 888 ZPO. Die Androhung eines Ordnungsgeldes kommt hiernach nicht in Betracht. Die Androhung eines Zwangsgeldes ist demgegenüber nicht erforderlich. 216 III. 217 Die Kostenentscheidung folgt aus § 92 Abs. 1 Satz 1 ZPO und entspricht dem Obsiegen und Unterliegen der Parteien gemessen am Wert der Klageanträge, wie er sich aus dem am heutigen Tage verkündeten Streitwertbeschluss ergibt. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht für den Kläger auf § 709 Satz 1 ZPO und für die Beklagte auf §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO. 218 F. G. H. 219 220 Landgericht GöttingenGeschäfts-Nr.:9 O 4/18 221 Verkündet am:20.02.2019 222 Beschluss 223 In dem Rechtsstreit 224 des Herrn B., 225 - Kläger - 226 Prozessbevollmächtigte: C. Anwaltskanzlei, 227 gegen 228 D., vertreten durch die Vorstände 229 - Beklagte - 230 Prozessbevollmächtigte: Rechtsanw. E., 231 wird der Streitwert des Verfahrens auf 232 6.400,- EUR 233 festgesetzt. 234 Gründe: 235 Die Festsetzung des Streitwerts des Verfahrens richtet sich nach §§ 63 Abs. 2 S. 1, 48 Abs. 1 S. 1, 43 Abs. 1 GKG i.V.m. §§ 2 ff. ZPO. 236 I. 237 Dabei misst die Kammer den Klageanträgen zu 1. und 3. einen Wert von jeweils 1.500,- € bei. Beide Anträge richten sich im Kern auf die Durchsetzung desselben Rechtsschutzziels, welches die Kammer gemäß § 3 ZPO auf 1.500,- € schätzt. Bei dieser Schätzung hat sich die Kammer an den durch das Oberlandesgericht Frankfurt am Main mit Beschluss vom 07.09.2018 – 16 W 38/18, BeckRS 2018, 25532 aufgestellten Grundsätzen orientiert. Die Kammer teilt insbesondere die dort vertretene Auffassung, dass sich die vorliegend geltend gemachten Ansprüche aus einem Vertragsverhältnis herleiten und mit Ansprüchen wegen Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts, etwa durch unwahre Tatsachenbehauptungen oder Schmähkritik, nicht vergleichbar sind. Dies schon deshalb, weil im Rahmen zuletzt genannter Verletzungen regelmäßig Auswirkungen über den Rechtskreis von unmittelbarem Störer und Verletzten hinaus bestehen, an denen es hier fehlt und zwar nach dem Vorbringen des Klägers auch insoweit, wie er mit dem Vertragsverstoß zugleich eine Verletzung seines allgemeinen Persönlichkeitsrechtes rügt. 238 Die durch den Kläger angefochtene (teilweise) Sperrung seines Nutzerprofils hat, vor dem Hintergrund der vielfältigen anderen Möglichkeiten, am politischen Diskurs teilzunehmen und deren eingeschränkter Dauer, auch keine tiefgreifenden Auswirkungen auf die Lebensführung des Klägers. Auch insoweit schließt sich die Kammer den Ausführungen des Oberlandesgerichtes Frankfurt am Main in dem zitierten Beschluss, dessen Grundsätze auch auf den hier zu beurteilenden Sachverhalt übertragbar sind, an. Die Kammer hatte auf diesen Umstand bereits bei der Wertfestsetzung in dem zwischen den Parteien geführten einstweiligen Verfügungsverfahren (Az.: 9 S 1/18) abgestellt. 239 II. 240 Dem Klageantrag zu 2. misst die Kammer, ebenfalls unter Anwendung des §3 ZPO und in Anschluss an die zitierte Entscheidung des Oberlandesgerichtes Frankfurt am Main, einen Wert von 500,- € bei. III.

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