170 Dabei ist insbesondere zu beachten, dass die Gemeinschaftsstandards der Beklagten eine Diskussion zur Einwanderungspolitik explizit zulassen, nämlich dahingehend, dass geregelt ist: „Wir lassen Kritik an Einwanderungsgesetzen und Diskussionen über die Einschränkung dieser Gesetze zu.“ 171 Vor diesem Hintergrund stellt sich die Frage, ob der Kläger seine mit dem Beitrag „Nicht an Zuwanderung interessiert.“ nach Gemeinschaftsstandards zulässig zum Ausdruck gebrachte, lediglich pauschale Ablehnung von Zuwanderung dadurch im Sinne einer „Hassrede“ verschärft hat, dass er seine Aussage in den Kontext einer Zugehörigkeit zur Gruppe der „Nazis“ stellte und hierdurch den Eindruck vermittelte, seine ausgrenzende Haltung ggf. mit den radikalen und menschenunwürdigen Mitteln des Nationalsozialismus durchzusetzen, insbesondere sich Einwanderern in diesem Sinne gewalttätig gegenüberzustellen bereit ist. Eine derartige Auslegung des Beitrages des Klägers erscheint – ebenso wie die obige, vom Kläger für sich in Anspruch genommene – möglich. 172 In den Gemeinschaftsstandards ist der Begriff „Hassrede“ als direkter Angriff auf Personen aufgrund geschützter Eigenschaften definiert. Dabei werden insbesondere die ethnische Zugehörigkeit, die nationale Herkunft und die religiöse Zugehörigkeit als derartige Eigenschaften anerkannt. Der Einwanderungsstatus soll in gewissem Umfang unter die geschützten Eigenschaften fallen. Ein Angriff wird als gewalttätige oder entmenschlichende Sprache, sowie Aufruf, Personen auszuschließen oder zu isolieren, definiert. Daneben wird die „Hassrede“ in unterschiedliche Stufen eingeteilt, wobei schon für die erste Stufe der „Hassrede“ eine erhebliche direkte Entmenschlichung der Zugehörigen der benannten Kreise verlangt wird (Vergleich mit Dreck, Keimen oder Tieren) oder aber der Beitrag Ausdruck einer generell rücksichts- und gefühllosen Einstellung gegenüber den benannten Personengruppen sein muss (Verspottung des „Konzepts „Hassverbrechen““). 173 Betrachtet man vor dem Hintergrund dieser Wertung den Beitrag des Klägers, fehlt diesem jedenfalls in der für ihn günstigen Auslegungsvariante der notwendige direkte eigenschaftsbezogene Angriff auf die Personengruppe der Einwanderer, die aufgrund der Nutzungsbedingungen der Beklagten – durch die Beklagte gewollt – allenfalls partiellen Schutz genießt. 174 b) 175 Nachdem der Beitrag des Klägers noch im Bereich des nach den Gemeinschaftsstandards Zulässigen lag und die Löschung des Beitrages entgegen der vertraglichen Bestimmungen erfolgte, wird das für den Schadensersatzanspruch notwendige Verschulden gemäß § 280 Abs. 1 Satz 2 BGB vermutet. Die Beklagte hat sich insoweit nicht, etwa durch Vorbringen über eine hinreichende Prüfungstiefe vor der Löschung, entlasten können. 176 c) 177 Die Durchsetzung des Anspruches ist auch nicht gemäß § 242 BGB ausgeschlossen. Ein derartiger Ausschluss käme in Betracht, wenn die Löschung zwar nach den zum Zeitpunkt der Löschung geltenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen unrechtmäßig erfolgt wäre, eine Löschung aufgrund bis zum Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung geänderter Bedingungen jedoch zulässig wäre. Der Anspruchsinhaber kann in einem solchen Fall kein billigenswertes Interesse an einer Wiederherstellung des ursprünglichen Zustandes haben, weil dieser nach geänderter Vertragslage unrechtmäßig und deshalb sogleich wieder zu beseitigen wäre. Dieser Einwand wäre auch von Amts wegen zu berücksichtigen. Anhaltspunkte hierfür ergeben sich aus dem Vorbringen der Parteien allerdings nicht. 178 d) 179 Rechtsfolge des den Schadensersatzanspruch auslösenden Verhaltens der Beklagten ist gemäß §241 Abs. 1 BGB, dass sie denjenigen Zustand wiederherzustellen hat, der ohne das Ereignis vorliegen würde. Hierzu gehört jedenfalls, dass sie den gelöschten Beitrag wieder in den Diskussionsverlauf einstellt. 180 2. 181 Der Kläger hat gegen die Beklagte keinen Unterlassungsanspruch, wie er ihn mit seinem Klageantrag zu 3. geltend macht. 182 Entsprechend geltend gemachte Ansprüche sind durch verschiedene Gerichte in der Vergangenheit zwar in vergleichbaren Fällen zugesprochen worden (vgl. etwa LG Frankfurt am Main, Beschluss vom 14.05.2018 – 2-03 O 182/18, BeckRS 2018, 14915 Rn. 8; LG Berlin, Beschluss vom 23.03.2018 –31 O 21/18, unveröffentlicht), für einen entsprechenden Anspruch fehlt es aus Sicht der Kammer indes an schlüssigem Vorbringen, worauf der Kläger in der mündlichen Verhandlung am 16.01.2019 auch hingewiesen wurde. 183 a) 184 Der Kläger kann einen entsprechenden Anspruch insbesondere nicht aus §§ 241 Abs. 2, 1004 Abs. 1 BGB analog herleiten. Die Kammer geht, wie bereits dargestellt, davon aus, dass die Verpflichtung der Beklagten, dem Kläger die

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