152 Diese Ansicht überzeugt die Kammer nicht. Leitet man, wie die Kammer dies tut, aus dem Vertrag zwischen dem Kläger und der Beklagten einen Anspruch für den Kläger her, sich im Rahmen der Vertragsbedingungen über das angelegte Profil frei äußern zu dürfen, handelt es sich bei der Bereitstellung der Plattform durch die Beklagte um den von den vertraglichen Vereinbarungen determinierten Hauptleistungsanspruch und eben gerade nicht um die Erfüllung bloßer vertraglicher Nebenpflichten (so auch Beurskens, NJW 2018, 3418, 3419 f.). 153 Dies bedeutet in der Konsequenz, dass der Kläger die Leistungen der Beklagten grundsätzlich von vornherein nur unter den vertraglich vereinbarten Beschränkungen verlangen kann (§ 241 Abs. 1 BGB). Ein grundsätzliches Recht darauf, die eigene Meinung „ohne Furcht vor Sperren“ (so LG Frankfurt am Main, Beschluss vom 14.05.2018 – 2-03 O 182/18, BeckRS 2018, 14915 Rn. 11) kundtun zu dürfen, kann der Kläger für sich hiernach nicht in Anspruch nehmen, weil sich sein Anspruch, dass seine Meinung veröffentlicht wird, von vornherein grundsätzlich nur im Rahmen der vertraglichen Vereinbarungen bewegt. 154 Dagegen trifft die Beklagte nach den Nutzungsbedingen gemäß § 241 Abs. 2 BGB eine Nebenpflicht, zugunsten der Nutzergemeinschaft und damit auch zugunsten des einzelnen Nutzers, auf die Einhaltung der Nutzungsbedingungen zu bestehen. Dies wird insbesondere auch aus den Gemeinschaftsstandards ersichtlich, in denen es unter anderem heißt, „…wie wichtig es ist, dass Facebook ein Ort ist und bleibt, an dem die Menschen sicher und unbesorgt miteinander kommunizieren können. Deshalb nehmen wir unsere Aufgabe sehr ernst, unseren Dienst vor jeglicher Art von Missbrauch zu schützen. Aus diesem Grund haben wir Gemeinschaftsstandards formuliert, die festlegen, was auf Facebook gestattet ist und was nicht. Unsere Standards gelten weltweit und für alle Arten von Inhalten. Sie sind bewusst umfassend, d. h. zum Beispiel, dass Inhalte, die eventuell nicht als Hassrede eingestuft werden, dennoch wegen eines Verstoßes gegen unsere Bullying-Richtlinien entfernt werden. 155 Das Ziel unserer Gemeinschaftsstandards ist es, die freie Meinungsäußerung zu unterstützen und dazu ein sicheres Umfeld zu schaffen. Unsere Richtlinien basieren auf Feedback sowohl von unseren Nutzerinnen und Nutzern als auch von Experten in Bereichen wie Technologie und öffentliche Sicherheit.“ 156 Inwieweit es in Einschränkung dieser Grundsätze wegen der allgemein anerkannten mittelbaren Drittwirkung der Grundrechte (vgl. zuletzt BVerfG, Beschluss vom 11.04.2018 – 1 BvR 3080/09, NVwZ 2018, 813 ff.) einer Beschränkung der vertraglichen Rechte der Beklagten etwa über § 242 BGB bedarf, muss an dieser Stelle ebenso wenig entschieden werden, wie die Frage der Wirksamkeit der Nutzungsbedingungen der Beklagten. 157 Eine Wiederherstellung gelöschter Inhalte kommt nach der hier vertretenen Auffassung auch nicht über § 1004 Abs. 1 BGB analog (im Sinne eines Beseitigungsanspruches) in Betracht, weil diese Vorschrift auf relative Rechte grundsätzlich nicht anwendbar ist (Beurskens, NJW 2018, 3418, 3419). 158 Der entsprechende Wiederherstellungsanspruch ergibt sich allerdings aus dem Gesichtspunkt des Schadensersatzes, dessen Voraussetzungen vorliegen. 159 a) 160 Die gegenständliche Löschung des Beitrages des Klägers wegen eines Verstoßes gegen die Nutzungsbedingungen und die Gemeinschaftsstandards der Beklagten erfolgte vertragswidrig. Dahingestellt bleiben kann an dieser Stelle weiterhin, ob die Nutzungsbedingungen der Beklagten, bei denen es sich unzweifelhaft um Allgemeine Geschäftsbedingungen handelt (vgl. auch BGH, Urteil vom 12.07.2018 – III ZR 183/17, Rn. 25 ff.), wirksam in den Vertrag einbezogen wurden. 161 Die gegenständliche Löschung des Beitrages des Klägers erfolgte schon nach den Nutzungsbedingungen der Beklagten nicht rechtmäßig. In diesem Rahmen hat sich inzwischen in der Rechtsprechung die Auffassung verbreitet, dass eine Löschung, weil

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