241 III. 242 Den Wert der Klageanträge zu 4. und 5. schätzt die Kammer gemäß §3 ZPO mit jeweils 200,- €. 243 IV. 244 Dem Zahlungsantrag zu 6. ist ein Wert von 1.500,- € beizumessen. 245 V. 246 Dem Zahlungsantrag zu 7. kommt gemäß § 43 Abs. 1 GKG kein eigenständiger Wert zu. 247 VI. 248 Dem Hilfsantrag kommt gemäß § 45 Abs. 1 Satz 2 GKG ein eigenständiger Wert zu, den die Kammer unter Anwendung der genannten Grundsätze gemäß § 3 ZPO auf 1.000,- € schätzt.

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