241
III.
242
Den Wert der Klageanträge zu 4. und 5. schätzt die Kammer gemäß §3 ZPO mit jeweils 200,- €.
243
IV.
244
Dem Zahlungsantrag zu 6. ist ein Wert von 1.500,- € beizumessen.
245
V.
246
Dem Zahlungsantrag zu 7. kommt gemäß § 43 Abs. 1 GKG kein eigenständiger Wert zu.
247
VI.
248
Dem Hilfsantrag kommt gemäß § 45 Abs. 1 Satz 2 GKG ein eigenständiger Wert zu, den die Kammer unter Anwendung
der genannten Grundsätze gemäß § 3 ZPO auf 1.000,- € schätzt.