LArbG MANNHEIM
88 323, 812 BGB. Der Lohn für»Sklavenarbeit«, die auf Befehl der
SS für einen deutschen Unternehmer geleistet und von diesem an die
SS gezahlt wurde, kann gegenüber dem Unternehmer nicht nachgefordert werden. Die Wiedergutmachung des Unrechts, das anals»Sklaven« behandelten Arbeitskräften begangen worden ist, kann nur im
Wege eines Aktes der Gesetzgebung auf allgemeiner Grundlage erfol-
gen.
Der Kläger ist staatenlos und jüdischer Abstammung. Er war
früher in Polen wohnhaft. Er wurde im Herbst 1942 als Elektriker
zu der Beklagten dienstverpflichtet, die damals als Sub-Unternehmerin
der
Siemens-Bau-Union
im
Rahmen
des
Ostbahn-
Programms der Deutschen Reichsbahn im Bezirk Krakau Arbeiten auszuführen hatte. Bis 15. 12. 42 erhielt der Kläger seinen
vorgeschriebenen Lohn von 0,60 RM pro Stunde.
Unterm 14. 12. 42 erließ der SS- und Polizeiführer im Distrikt Krakau eine VO, in der u. a. ausgeführt ist:
»In Auswirkung meiner o. a. Verfügung werden die jüdischen
Arbeitskräfte in das geschlossene Judenarbeitslager Plaszow
untergebracht. Bis zur Fertigstellung dieses Lagers verbleiben
diese Juden in einem besonders umzäunten und gesicherten
Teil des bisherigen Krakauer Ghettos (Arbeitsghetto). Von
hier sind die Arbeiter wie bisher von den Arbeitgebern zur Arbeit abzuholen, zur und von der Arbeitsstätte zu begleiten und
wieder abzuliefern.
Den jüdischen Arbeitskräften ist ab ro. 12. 42 kein Entgelt
mehr zu zahlen. Es sind dagegen an den SS- und Polizeiführer
im Distrikt Krakau für jede jüdische Arbeitskraft für Kalenderund Schichttag für den Mann 5.- Zloty, für die Frau 4.- Zloty
abzuführen.
Lohnsteuer und
Beiträge zur Sozialversicherung
fallen fort. Es können für die Verpflegung 1.20 Zloty und für
die Verwaltungskosten bei eigener Unterbringung 0.40 Zloty
vom Tagessatz abgezogen werden. Die Beiträge sind auf das
Werkskassenkonto SS- und Polizeiführer im Distrikt Krakau
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