LArbG MANNHEIM 88 323, 812 BGB. Der Lohn für»Sklavenarbeit«, die auf Befehl der SS für einen deutschen Unternehmer geleistet und von diesem an die SS gezahlt wurde, kann gegenüber dem Unternehmer nicht nachgefordert werden. Die Wiedergutmachung des Unrechts, das anals»Sklaven« behandelten Arbeitskräften begangen worden ist, kann nur im Wege eines Aktes der Gesetzgebung auf allgemeiner Grundlage erfol- gen. Der Kläger ist staatenlos und jüdischer Abstammung. Er war früher in Polen wohnhaft. Er wurde im Herbst 1942 als Elektriker zu der Beklagten dienstverpflichtet, die damals als Sub-Unternehmerin der Siemens-Bau-Union im Rahmen des Ostbahn- Programms der Deutschen Reichsbahn im Bezirk Krakau Arbeiten auszuführen hatte. Bis 15. 12. 42 erhielt der Kläger seinen vorgeschriebenen Lohn von 0,60 RM pro Stunde. Unterm 14. 12. 42 erließ der SS- und Polizeiführer im Distrikt Krakau eine VO, in der u. a. ausgeführt ist: »In Auswirkung meiner o. a. Verfügung werden die jüdischen Arbeitskräfte in das geschlossene Judenarbeitslager Plaszow untergebracht. Bis zur Fertigstellung dieses Lagers verbleiben diese Juden in einem besonders umzäunten und gesicherten Teil des bisherigen Krakauer Ghettos (Arbeitsghetto). Von hier sind die Arbeiter wie bisher von den Arbeitgebern zur Arbeit abzuholen, zur und von der Arbeitsstätte zu begleiten und wieder abzuliefern. Den jüdischen Arbeitskräften ist ab ro. 12. 42 kein Entgelt mehr zu zahlen. Es sind dagegen an den SS- und Polizeiführer im Distrikt Krakau für jede jüdische Arbeitskraft für Kalenderund Schichttag für den Mann 5.- Zloty, für die Frau 4.- Zloty abzuführen. Lohnsteuer und Beiträge zur Sozialversicherung fallen fort. Es können für die Verpflegung 1.20 Zloty und für die Verwaltungskosten bei eigener Unterbringung 0.40 Zloty vom Tagessatz abgezogen werden. Die Beiträge sind auf das Werkskassenkonto SS- und Polizeiführer im Distrikt Krakau 516 This content downloaded from 134.176.2.65 on Mon, 12 Feb 2024 15:30:59 +00:00 All use subject to https://about.jstor.org/terms

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