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mwN zu § 86a StGB). Unabhängig von der Frage, ob die Regelung nicht nur
auf Erfolgsdelikte im Sinne der allgemeinen Deliktslehre abstellt, ist jedenfalls
an dem Ort, an dem - wie hier - die hervorgerufene abstrakte Gefahr in eine
konkrete lediglich umschlagen kann, kein zum Tatbestand gehörender Erfolg
eingetreten (ebenso S/S-Eser, StGB, 29. Aufl., § 9 Rn. 6a mwN; Satzger, NStZ
1998, 112, 114 f.; aA BGH, Urteil vom 12. Dezember 2000 - 1 StR 184/00,
BGHSt 46, 212, 221). Erforderlich wäre insoweit vielmehr eine von der tatbestandsmäßigen Handlung räumlich und/oder zeitlich abtrennbare Außenweltsveränderung (Hilgendorf, NJW 1997, 1873, 1876), zu der es in den Fällen einer
bloß potentiellen Gefahr indes gerade nicht kommen muss; eine solche ist mithin kein Tatbestandsmerkmal und kein zum Tatbestand gehörender Erfolg.
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Dieser Auffassung kann nicht mit Erfolg entgegengehalten werden, sie
konterkariere die Bemühung, den Schutz bestimmter Rechtsgüter durch die
Schaffung von abstrakten Gefährdungsdelikten zu erhöhen (so aber Heinrich,
GA 1999, 72, 81), denn gerade die diesen Schutz ausmachende Vorverlagerung der Strafbarkeit kann Anlass sein, sie - schon mit Blick auf völkerrechtliche
Fragen - nicht ausnahmslos auf Sachverhalte mit internationalem Bezug zu erstrecken. Die Gleichsetzung von abstrakt-konkreten mit konkreten Gefährdungsdelikten würde hier zudem im Ergebnis dazu führen, dass zwischen der
Prüfung des Schutzbereichs der Norm und der Anwendbarkeit deutschen Strafrechts nicht mehr differenziert werden könnte. Denn wenn nur der öffentliche
Friede in Deutschland geschützt ist, dessen Beeinträchtigung im Sinne eines
Taterfolgs letztlich aber die Anwendbarkeit deutschen Strafrechts begründen
würde, ginge es jeweils um dieselbe Frage. Soweit eine Gegenmeinung im
Schrifttum darauf abstellt, dass der Gesetzgeber mit der Neufassung des § 9
StGB durch das 2. Strafrechtsreformgesetz vom 4. Juli 1969 (BGBl. I, S. 717)
die bis dahin zu § 3 Abs. 3 StGB aF herrschende Auffassung zum Begehungs-