- 17 - 37 4. Nach dem Wegfall des Schuldspruchs wegen des Missbrauchs von Berufsbezeichnungen wird das neue Tatgericht nur noch wegen der von der Angeklagten begangenen Volksverhetzung eine neue Einzelstrafe zuzumessen haben. Die zum Strafausspruch getroffenen Feststellungen werden von dem insoweit aufgezeigten Rechtsfehler (siehe oben Ziff. 2) nicht betroffen und können deshalb bestehen bleiben. VRiBGH Becker ist wegen Urlaubs gehindert zu unterschreiben. Hubert Gericke Hubert RiBGH Mayer ist wegen Urlaubs gehindert zu unterschreiben. Hubert Tiemann

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