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BGH, Urteil vom 06.07.1972 – IX ZR 152/69LG München I21.04.1967; OLG
München18.12.1968
BeckRS 1972,
31392786
BGH, Urteil vom 06.07.1972 – IX ZR 152/69LG München I21.04.1967; OLG
München18.12.1968
Titel:
BGH: Urteil vom 06.07.1972 - IX ZR 152/69
Rechtskraft:
rechtskräftig
Verkündet am 6. Juli 1972
Wöppel, Justizangestellte als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
Text1
BUNDESGERICHTSHOF
URTEIL
Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 6. Juli 1972 unter
Mitwirkung der Bundesrichter Wüstenberg, von der Mühlen, Henkel, Fuchs und Portmann
für Recht erkannt:
Auf die Revision des Beklagten wird das Urteil des 15. Zivilsenats des Oberlandesgerichts München
vom 18. Dezember 1968 aufgehoben.
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil der 23. Zivilkammer des Landgerichts München I vom
21. April 1967 wird zurückgewiesen.
Der Kläger trägt die außergerichtlichen Kosten des Berufungs- und Revisionsverfahrens;
gerichtliche Gebühren und Auslagen werden nicht erhoben.
Von Rechts wegen
Der 1912 in Majdan (Polen) geborene jüdische Kläger hielt sich von 1946 bis 1950 in einem DPLager Bayerns auf. Durch seinen Vertreter vor dem Landgericht und Oberlandesgericht, den er am
15. Dezember 1963 bevollmächtigt hatte, ließ er am 25. März 1964 Ansprüche wegen Schadens an
Körper oder Gesundheit anmelden. Er behauptete: Wenige Tage nach der Besetzung seiner
Heimatstadt durch deutsche Truppen hätten Gestapo-Leute das Haus seiner Familie durchsucht und
ihn in große Angst versetzt. Er sei zum Arbeitseinsatz herangezogen worden; ein Gestapomann
habe ihn ins Gesicht und auf die Ohren geschlagen.
Einige Monate später sei er nach Lemberg geflüchtet. Im Juli 1940 sei er in den Ural verschleppt
worden; dort habe er in einem Konzentrationslager schwere Waldarbeit verrichten müssen. Nach
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10/30/2022