Genuß der Rechte aus dem G 131 vorlagen. Wenn der BVerfGE 12, 264 (15.03.1961 - 2 BvL 8/60) Gesetzgeber dann die materielle Rechtslage mit der formellen dadurch in Einklang bringt, daß er die Ausschlußgründe erweitert und der Verwaltungsbehörde unmittelbar die Prüfung aufbürdet, die sonst im Verfahren nach § 9 vom Disziplinargericht vorzunehmen war, so verstößt er damit nicht gegen Grundsätze der Rechtsstaatlichkeit. Es wurden nicht solchen Personen Ansprüche nachträglich entzogen, denen sie nach dem Gesetz endgültig zustehen sollten, sondern es wurde nur das Ausleseverfahren geändert, in dem die endgültige Berechtigung nach dem G 131 festgestellt wird. Diese Änderung des Verfahrens lag im Ermessen des Gesetzgebers und verstößt nicht gegen das Grundgesetz. 2. Die Neuordnung der Rechtslage derjenigen Beamten, die unter der Herrschaft des Nationalsozialismus gegen die Grundsätze der Menschlichkeit oder Rechtsstaatlichkeit verstoßen haben, durch das Zweite Änderungsgesetz enthält auch keinen Verstoß gegen den Gleichheitssatz. Die Personen, die in §§ 1 und 2 G 131 bezeichnet sind, und die den Tatbestand des § 3 Nr. 3 a erfüllen, sind zu jeder Zeit gleich behandelt worden. Der Kreis dieser Personen stand mit dem Inkrafttreten des G 131 fest. Bis zum Inkrafttreten des Zweiten Änderungsgesetzes unterfielen sie alle dem § 9 Abs. 1 Satz 1. Ihnen sind entweder die Rechte aus dem G 131 im förmlichen Disziplinarverfahren aberkannt worden, oder sie standen zwar noch im Genuß dieser Rechte, mußten aber die Anwendung des § 9 erwarten. § 3 Nr. 3 a greift nur einen Personenkreis heraus, der sich besonders schwerer Dienstvergehen schuldig gemacht hat. Soweit beim Inkrafttreten des Zweiten Änderungsgesetzes die Aberkennung im Verfahren nach § 9 nicht bereits erfolgt war, sind diese Personen nunmehr alle kraft Gesetzes von den Rechten des G 131 ausgeschlossen. Alle werden auch nunmehr gleich behandelt, da gegen alle der feststellende Verwaltungsakt ergehen muß, gegen den sie dann den Verwaltungsrichter anrufen können. Vor dem Inkrafttreten des Zweiten Änderungsgesetzes konnte zwar nur das Disziplinargericht den Verlust der Rechte aussprechen, während nach dem Inkrafttreten des Zweiten Änderungs- BVerfGE 12, 264 (15.03.1961 - 2 BvL 8/60) gesetzes das Verwaltungsgericht erst nachträglich prüft, ob der von der Verwaltungsbehörde festgestellte Ausschluß von den Rechten mit dem Gesetz in Einklang steht. Auch das bedeutet aber keinen Verstoß gegen Art. 3 GG, weil es im Ermessen des Gesetzgebers stand, wie er das Verfahren ausgestaltete, in dem die Voraussetzungen für den Genuß der Rechte aus dem G 131 geprüft werden. Es handelt sich nicht um eine neuartige, aus System, Sinn und Zweck des bisherigen Gesetzes herausfallende abweichende Regelung, bei der allenfalls ein Verstoß gegen Art. 3 GG vorliegen könnte (vgl. einerseits BVerfGE 7,129 [151-153], andererseits BVerfGE 4, 219 [243-246]). Der Gesetzgeber hat vielmehr nachträglich eine im System des Gesetzes durchaus

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