BVerfGE 12, 264 (15.03.1961 - 2 BvL 8/60) Beschluss des Zweiten Senats vom 15.03.1961 2 BvL 8/60 - in dem Verfahren wegen verfassungsrechtlicher Prüfung des Art. 1 Nr. 2 a des Zweiten Gesetzes zur Änderung des Gesetzes zur Regelung der Rechtsverhältnisse der unter Artikel 131 des Grundgesetzes fallenden Personen vom 11. September 1957 (BGBl. I S. 1275) - Vorlage der Bundesdisziplinarkammer V - Nürnberg - (V VL 28/57). Entttscheiiidungsffforrrmelll::: Artikel 1 Nummer 2 a des Zweiten Gesetzes zur Änderung des Gesetzes zur Regelung der Rechtsverhältnisse der unter Artikel 131 des Grundgesetzes fallenden Personen vom 11. September 1957 (BGBl. I S. 1275) ist mit dem Grundgesetz vereinbar. BVerfGE 12, 264 (15.03.1961 - 2 BvL 8/60) Grrründe::: A.-I. Nach Art. 131 GG sind die Rechtsverhältnisse von Personen einschließlich der Flüchtlinge und Vertriebenen, die am 8. Mai 1945 im öffentlichen Dienst standen, aus anderen als beamten- oder tarifrechtlichen Gründen ausgeschieden sind und bisher nicht oder nicht ihrer früheren Stellung entsprechend verwendet werden, durch Bundesgesetz zu regeln. Das Gesetz zur Regelung der Rechtsverhältnisse der unter Artikel 131 des Grundgesetzes fallenden Personen erging unter dem 11. Mai 1951 - G 131 -(BGBl. I S. 307) und wurde nach Erlaß des Ersten Änderungsgesetzes in neuer Fassung unter dem 1. September 1953 bekanntgemacht (BGBl. I S. 1288). § 3 G 131 bezeichnet diejenigen Kategorien von Personen, die unter die §§ 1 und 2 des Gesetzes fallen, denen aber Rechte nach dem Gesetz nicht zustehen sollen. Das Zweite Gesetz zur Änderung des Gesetzes zur Regelung der Rechtsverhältnisse der unter Artikel 131 des Grundgesetzes fallenden Personen vom 11. September 1957-ZweitÄndG-(BGBl. I S. 1275) fügte durch Art. 1 Nr. 2 a eine neue Nr. 3 a in § 3 des Gesetzes ein. § 3 Nr. 3 a G 131 in der Fassung vom 11. September 1957 (BGBl. I S. 1296), um deren Rechtsgültigkeit es in diesem Verfahren geht, hat folgenden Wortlaut: Rechte nach Kapitel I dieses Gesetzes haben nicht die in §§ 1 und 2 bezeichneten Personen, ... 3 a. die durch ihr Verhalten während der Herrschaft des Nationalsozialismus gegen die Grundsätze der Menschlichkeit oder Rechtsstaatlichkeit verstoßen haben. II. Durch Verfügung vom 4. Oktober 1956 hat der Bundesminister des Innern gemäß § 9 Abs. 1 Satz 1 G 131 gegen einen früheren Regierungsobersekretär, der als Regierungsassistent der Besoldungsgruppe A 8 a an der Unterbringung gemäß §§ 11, 19 BVerfGE 12, 264 (15.03.1961 - 2 BvL 8/60) G 131 teilnimmt, das förmliche Disziplinarverfahren mit dem Ziel der Aberkennung der Rechte aus dem G 131 eingeleitet. Ein solches Verfahren ist gegen einen Beamten zur Wiederverwendung einzuleiten und durchzuführen, wenn er vor dem 8. Mai 1945 ein Dienstvergehen begangen hat, wegen dessen die Entfernung aus dem Dienst gerechtfertigt wäre. Dieser Tatbestand wird als erfüllt angesehen, weil der Beschuldigte sich nach strafgerichtlicher Feststellung am 10.

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