ArbG Fulda (1. Kammer), Beschluss vom 20.10.2021 – 1 BV 8/21 Titel: Einrichtung einer Einigungsstelle Normenkette: BetrVG § 85 Abs. 2 S.1, § 76 Abs. 2 S. 2 nachfolgend: LAG Hessen, Beschluss vom 30.06.2022 - 5 TaBV 158/21 (Rechtskraft: unbekannt) ECLI: ECLI:DE:ARBGFUL:2021:1020.1BV8.21.0A Rechtskraft: unbekannt Tenor: Zum Vorsitzenden einer Einigungsstelle zur Entscheidung über die Berechtigung der Beschwerde des Arbeitnehmers A vom 23. Juli 2021 wird der Richter am Arbeitsgericht B bestellt. Die Zahl der von beiden Beteiligten zu benennenden Beisitzer wird auf je zwei festgesetzt. Gründe: 1I. Die Beteiligten streiten um die Einrichtung einer Einigungsstelle. 2Die Beteiligte zu 2) beschäftigt sich mit der Lagerung und Auslieferung online bestellter Waren. Sie unterhält in C zwei Betriebsstätten, in denen gegenwärtig ca. 3.500 Arbeitnehmer beschäftigt werden. Der Beteiligte zu 1) ist der für beide Betriebsstätten gebildete Betriebsrat. 3Der Mitarbeiter A, der zugleich G und Mitglied des Beteiligten zu 1) ist, führte am 30. Juni 2021 während seiner Arbeitspause ein Gespräch mit u.a. der Area-Managerin D und dem Betriebssanitäter E. Es ging um einen Impftermin, den der Mitarbeiter A bei einem niedergelassenen Arzt wahrgenommen hat. Es war von dem hygienischen Zustand der Praxis und davon die Rede, dass der behandelnde Arzt aus Palästina stamme und jüdischen Glaubens sei. Die Area-Managerin D hat daraufhin Personalverantwortlichen der Beteiligten zu 2) mitgeteilt, der Mitarbeiter A habe bei dem Gespräch vom 30. Juni 2021 angegeben, ihm sei schon wegen des aus seiner Sicht unaufgeräumten Zustands der Arztpraxis klar gewesen, dass es sich bei dem behandelnden Arzt um einen Juden gehandelt haben muss. Personalverantwortliche der Beteiligten zu 2) haben daraufhin Ermittlungen zum Hergang des Gesprächs vom 30. Juni 2021 aufgenommen und dabei den Betriebssanitäter E gefragt, ob der Mitarbeiter A den Arzt gar als „Drecksjude“ oder als „Achjude“ bezeichnet, er also Worte in den Mund genommen habe, von denen selbst nach den Angaben der Area- Managerin D nicht die Rede gewesen war. Der Betriebssanitäter E hat das verneint. Die Beteiligte zu 2) geht seither von der Richtigkeit der Angaben der AreaManagerin D aus und hat den Mitarbeiter A unter dem 12. Juli 2021 wegen antisemitischer Äußerungen eine Abmahnung erteilt. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Kopie der vorgelegten Abmahnung vom 12. Juli 2021 (Bl. 8 d.A.) Bezug genommen. 4Der Mitarbeiter A hat daraufhin bei der Beteiligten zu 2) unter dem 23. Juli 2021 eine Gegendarstellung zur Abmahnung vom 12. Juli 2021 eingereicht. Danach habe das Gespräch vom 30. Juni 2021 einen ganz anderen Inhalt gehabt, als es von der AreaManagerin D angegeben worden sei. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Kopie der Gegendarstellung des Mitarbeiters A vom 23. Juli 2021 (Bl. 10 d.A.) Bezug genommen. Die Beteiligte zu 2) hat diese Gegendarstellung zur Personalakte genommen. Zugleich hat der Mitarbeiter A ebenfalls unter dem 23. Juli 2021 beim Beteiligten zu 1) eine Beschwerde eingereicht. Darin wendet sich der Mitarbeiter A dagegen, wegen einer angeblich wissentlichen Fehlinformation der AreaManagerin D über den Inhalt des Gesprächs vom 30. Juni 2021 einerseits und wegen der daraufhin angestellten Aufklärungsmaßnahmen der Personalverantwortlichen der Beteiligten zu 2) andererseits „denunziert“ worden zu sein. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die

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