in Arbeitssachen bietet er Gewähr für die notwendige Sachkunde und Neutralität. Damit
folgt das Gericht dem Besetzungswunsch des Beteiligten zu 1). Für eine anderweitige
Besetzung gibt es keinen Grund, da die Beteiligte zu 2) keine Einwände gegen den
Besetzungswunsch des Beteiligten zu 1) erhoben hat. Das Gericht hat sich bei dem bestellten
Richter fernmündlich rückversichert, dass dieser auch bereit ist, den Vorsitz zu übernehmen.
Das Gericht hat dabei in Erfahrung gebracht, dass der bestellte Richter über ein
hohes Erfahrungswissen als Vorsitzender von Einigungsstellen verfügt. 16Da die Beteiligten
auch kein Einvernehmen über die Anzahl der Beisitzer erzielt haben, wird gemäß § 76 Abs. 2
S. 3 BetrVG auf den dahingehenden Antrag des Beteiligten zu 1) hin die Anzahl der Beisitzer
für beide Seiten auf je 2 festgesetzt. Da die Beteiligte zu 2) dem Besetzungswunsch des
Beteiligten zu 1) auch insoweit nicht entgegengetreten ist, gibt es keinen Grund für eine
anderweitige Festlegung. 17Diese Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei (vgl. § 2 Abs. 2
GKG).