- Quelle: beck-online DIE DATENBANK der Kläger tätig ist, einem öffentlich-rechtlichen Dienstherrn im Sinne des deutschen Rechts vergleichbar ist. 6. Da das Berufungsgericht den Beginn und das Ende des Entschädigungszeitraumes nicht unangreifbar festgestellt hat, muß das angefochtene Urteil aufgehoben werden, soweit das beklagte Land verurteilt ist. In diesem Umfang muß der Rechtsstreit an das Berufungsgericht zurückverwiesen werden. Es wird vor allem neu zu prüfen sein, wann der Entschädigungszeiträum endet. Wenn es noch für die Entscheidung von Bedeutung sein sollte, wird ferner darüber zu entscheiden sein, ob der Entschädigungszeitraum bereits am 1. April 1933 oder in einem späteren Zeitpunkt beginnt. Soweit die Entschädigungsbehörde dem Kläger in ihrem Bescheid Entschädigung in einer bestimmten Höhe zugesprochen und einen weiteren Teil des Entschädigungsanspruchs anerkannt hat, ist dadurch nur der Mindestbetrag des dem Kläger zustehenden einheitlichen Entschädigungsanspruchs unanfechtbar festgelegt, ohne daß eine Bindung an bestimmte Entschädigungszeiträume, für die diese Beträge geleistet werden, eingetreten ist. Es könnte zu erheblichen Schwierigkeiten und unrichtigen Ergebnissen führen, wenn die Gerichte der Entscheidung über den einheitlichen Entschädigungsanspruch einzelne für diesen maßgebende Anspruchselemente, wie sie der Beginn oder das Ende des Entschädigungszeitraums darstellen, ohne eigene Nachprüfung zugrunde legen müßten. Dagegen sind die Berichte, denen die Feststellung des Sachverhalts obliegt, nicht gehindert, Tatsachen, die von den Parteien übereinstimmend vorgetragen sind, ohne eigene Ermittlungen als erwiesen anzusehen, wenn sie selbst keine Bedenken gegen die Richtigkeit des Vortrags haben. 7. Das angefochtene Urteil ist ferner aufzuheben, soweit darin über die außergerichtlichen Kosten des Berufungsrechtszugs entschieden ist. Auch darüber sowie über die außergerichtlichen Kosten der Revision wird das Berufungsgericht neu zu befinden haben. Es ist durch den erkennenden Teil der vorliegenden Entscheidung nicht gehindert, die Entscheidung über die außergerichtlichen Kosten des Berufungs- und Revisionsrechtszuges dem Schlußurteil des Landgerichts zu überlassen. Zitiervorschlag: BGH Urt. v. 29.1.1960 – IV ZR 237/59, BeckRS 1960, 31397427 http://beck-online.beck.de/Bcid/Y-300-Z-BECKRS-B-1960-N-31397427 7 von 7 3/3/2022

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