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der Kläger tätig ist, einem öffentlich-rechtlichen Dienstherrn im Sinne des deutschen Rechts
vergleichbar ist.
6.
Da das Berufungsgericht den Beginn und das Ende des Entschädigungszeitraumes nicht
unangreifbar festgestellt hat, muß das angefochtene Urteil aufgehoben werden, soweit das beklagte
Land verurteilt ist. In diesem Umfang muß der Rechtsstreit an das Berufungsgericht
zurückverwiesen werden. Es wird vor allem neu zu prüfen sein, wann der Entschädigungszeiträum
endet. Wenn es noch für die Entscheidung von Bedeutung sein sollte, wird ferner darüber zu
entscheiden sein, ob der Entschädigungszeitraum bereits am 1. April 1933 oder in einem späteren
Zeitpunkt beginnt. Soweit die Entschädigungsbehörde dem Kläger in ihrem Bescheid Entschädigung
in einer bestimmten Höhe zugesprochen und einen weiteren Teil des Entschädigungsanspruchs
anerkannt hat, ist dadurch nur der Mindestbetrag des dem Kläger zustehenden einheitlichen
Entschädigungsanspruchs unanfechtbar festgelegt, ohne daß eine Bindung an bestimmte
Entschädigungszeiträume, für die diese Beträge geleistet werden, eingetreten ist. Es könnte zu
erheblichen Schwierigkeiten und unrichtigen Ergebnissen führen, wenn die Gerichte der
Entscheidung über den einheitlichen Entschädigungsanspruch einzelne für diesen maßgebende
Anspruchselemente, wie sie der Beginn oder das Ende des Entschädigungszeitraums darstellen,
ohne eigene Nachprüfung zugrunde legen müßten. Dagegen sind die Berichte, denen die
Feststellung des Sachverhalts obliegt, nicht gehindert, Tatsachen, die von den Parteien
übereinstimmend vorgetragen sind, ohne eigene Ermittlungen als erwiesen anzusehen, wenn sie
selbst keine Bedenken gegen die Richtigkeit des Vortrags haben.
7.
Das angefochtene Urteil ist ferner aufzuheben, soweit darin über die außergerichtlichen Kosten des
Berufungsrechtszugs entschieden ist. Auch darüber sowie über die außergerichtlichen Kosten der
Revision wird das Berufungsgericht neu zu befinden haben. Es ist durch den erkennenden Teil der
vorliegenden Entscheidung nicht gehindert, die Entscheidung über die außergerichtlichen Kosten
des Berufungs- und Revisionsrechtszuges dem Schlußurteil des Landgerichts zu überlassen.
Zitiervorschlag:
BGH Urt. v. 29.1.1960 – IV ZR 237/59, BeckRS 1960, 31397427
http://beck-online.beck.de/Bcid/Y-300-Z-BECKRS-B-1960-N-31397427
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3/3/2022