- Quelle: beck-online DIE DATENBANK
Das Berufungsgericht ist ohne weiteres davon ausgegangen, daß dem Kläger ein
Entschädigungsanspruch nach §114 BEG zustehe, für den der Entschädigungszeitraum am 1. April
1933 beginne. Wegen der Bezugnahme auf die Akten der Entschädigungsbehörde, die das
Berufungsgericht zum Gegenstand der mündlichen Verhandlung gemacht hat, sind der
Entscheidung aber auch die in dem Bescheid der Entschädigungsbehörde enthaltenen, in dem
gerichtlichen Verfahren nicht angegriffenen und von dem Berufungsgericht ersichtlich auch als
zutreffend erachteten Angaben darüber zugrunde zu legen, daß der Kläger zunächst durch die
Entlassung aus seiner Stellung als Volontär-Arzt bei dem Städtischen Krankenhaus in A. verfolgt
wurde, bevor er zur Auswanderung gezwungen und dadurch an der Übernahme der Praxis seines
Vaters gehindert wurde.
a)
Es ist nichts darüber festgestellt, ob der Kläger für seine Tätigkeit in dem Krankenhaus ein Entgelt
erhalten hat. Darauf kommt es auch für die Anwendung des §114 a.a.O. nicht an. Denn auf jeden
Fall ist die ausschließliche Anwendung des §114 Abs. 1, 3 BEG wegen des von dem Kläger
erlittenen Berufsschadens gerechtfertigt. Bei der erwähnten Tätigkeit im Krankenhaus handelte es
sich nur um eine für eine verhältnismäßig kurze Zeit beabsichtigte berufliche Weiterbildung, die
dem Kläger jedenfalls keine erheblichen Einkünfte erbracht haben kann, während sein eigentliches
Berufsziel, mittels dessen er sich eine wirtschaftliche Existenz verschaffen wollte, die selbständige
ärztliche Tätigkeit durch Übernahme der Praxis des Vaters war. Wenn ihm das durch die Verfolgung
unmöglich gemacht wurde, so wurden dadurch die Voraussetzungen des §114 Abs. 1 BEG erfüllt,
wobei es unerheblich ist, daß der Kläger zwischen den Abschluß der eigentlichen Berufsausbildung
und die Aufnahme der selbständigen Erwerbstätigkeit noch eine gewisse Zeit der Weiterbildung
hatte einschieben wollen. Der Ausschluß von der selbständigen ärztlichen Tätigkeit in Deutschland
traf ihn wirtschaftlich unvergleichlich schwerer als die Entlassung bei dem Krankenhaus. Bei dem
Zusammentreffen von etwaigen Ansprüchen nach §99 Abs. 1 Nr. 3 Buchst. a, §110 Abs. 1, §§87 ff
BEG mit dem Anspruch nach §114 Abs. 1 BEG bestimmt sich deshalb, entsprechend dem in §113
Abs. 2 BEG, §37 Abs. 5 3. BV-BEG zum Ausdruck kommenden Grundsatz, die gesamte
Entschädigung nach §114 Abs. 1 BEG.
b)
Es fehlt jedoch an ausreichenden Feststellungen für die Annahme des Berufungsgerichts, daß der
Entschädigungszeitraum bereits am 1. April 1933 begann. Für die Zeit, in der der Kläger ohne die
Verfolgung an dem Krankenhaus tätig gewesen wäre, kann er eine Entschädigung nur
beanspruchen, wenn er dort eine Vergütung erhalten und nicht unentgeltlich gearbeitet hätte. Da
der Kläger insgesamt eine nicht nur geringfügige Benachteiligung in seinem beruflichen
Fortkommen erlitten hat, kommt es aber nicht darauf an, ob die Vergütung niedriger gewesen
wäre, als die Entschädigung, die ihm für diese Zeit zustehen würde; denn die Entschädigung wird
zwar in einer gewissen schematischen Weise nach der Höhe des Schadens berechnet, im übrigen
handelt es sich aber bei ihr um eine Pauschalabgeltung.
2.
Ebensowenig wird der Beginn des Entschädigungszeitraums für die Zeit, in der der Kläger von der
Aufnahme der selbständigen ärztlichen Tätigkeit ausgeschlossen war, dadurch hinausgeschoben,
daß er möglicherweise nach der Aufnahme der Praxis noch nicht alsbald so viel verdient hätte, wie
er für eine ausreichende Lebensgrundlage brauchte. Maßgebend für den Beginn des
Entschädigungszeitraums ist in dieser Hinsicht der Zeitpunkt, von dem an der Kläger nach der
beabsichtigten selbständigen Berufsaufnahme überhaupt mit Einkünften hätte rechnen können. Die
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3/3/2022