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BGH, Urteil vom 29.01.1960 – IV ZR 237/59LG Hamburg; OLG
Hamburg14.07.1959
BeckRS 1960,
31397427
BGH, Urteil vom 29.01.1960 – IV ZR 237/59LG Hamburg; OLG
Hamburg14.07.1959
Titel:
BGH: Urteil vom 29.01.1960 - IV ZR 237/59
Normenketten:
§ 99 BEG
§ 113 BEG
§ 114 BEG
§ 75 BEG
§ 76 BEG
§ 12 3. DV-BEG v. 20. März 1957, BGBl. I 269
§ 16 3. BV-BEG v. 20. März 1957, BGBl. I 269
§ 37 3. DV-BEG v. 20. März 1957, BGBl. I 269
Amtlicher Leitsatz:
Ist ein Arzt aus rassischen Gründen ausgewandert, nachdem er aus seiner Stellung bei einem
Krankenhaus entlassen war, in dem er sich nach Erlangung der Approbation vorübergehend
hatte weiterbilden wollen, um alsdann eine selbständige ärztliche Praxis zu eröffnen, so ist für
die gesamte Entschädigung wegen Berufsschadens §114 Abs. 1, 3 BEG maßgebend.
Im Falle des §114 Abs. 1 BEG beginnt der Entschädigungszeitraum in dem Zeitpunkt, in dem
der Verfolgte nach der beabsichtigten Berufsaufnahme mit Einkünften hätte rechnen können,
unabhängig davon, ob diese ihm bereits eine ausreichende Lebensgrundlage verschafft hätten.
Der Entschädigungszeitraum endet in diesem Fall nicht schon dann, wenn er in seinem Beruf
eine Beschäftigung, aber noch keine ausreichende Lebensgrundlage gefunden hat.
Es wird daran festgehalten, daß die Feststellung einer ausreichenden Lebensgrundlage im
Sinne des §75 Abs. 1, 2 BEG nicht auf Grund der Anlage 1 zur 3. DV-BEG erfolgen kann, wenn
der Verfolgte in einem Lande lebt, in dem die Einkünfte von Personen mit entsprechender
Berufsausbildung die Tabellensätze nicht erreichen.
Eine Versorgung im Sinne des §16 der 3. DV-BEG liegt nicht vor, wenn der Verfolgte Ansprüche
oder Anwartschaften gegenüber einem ausländischen öffentlichrechtlichen Dienstherrn hat.
Schlagworte:
Verkündet am 29. Januar 1960
Schorm, Justizangestellter als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
Text1
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