- Quelle: beck-online DIE DATENBANK BGH: † Rechtliches Gehör NJW 1959, 1330 † Rechtliches Gehör GG Art. 103 Abs. 1; StPO §§ 136, 243 Ein gläubiger Jude, gegen den an einem hohen jüdischen Feiertage (1. Tag des Laubhüttenfestes) eine Hauptverhandlung stattfindet, hat nicht das erforderliche rechtliche Gehör, wenn er sich zur Sache erklären will, sich daran aber durch das jüdische Gesetz gehindert sicht. BGH, Urteil vom 5. 5. 1959 - 5 StE 92/59 (LG Berlin) Aus den Gründen: Das LG hat den Angekl. wegen Beihilfe zur ungenehmigten Einfuhr (Devisenstraftat) zu einer Geldstrafe verurteilt. Die Rev. des Angekl. beanstandet das Verfahren und rügt Verletzung des sachlichen Strafrechts. Folgende Verfahrensbeschw. hat Erfolg. Die Hauptverhandlung fand am 29. 9. 1958, dem ersten (höchsten) Feiertage des Laubhüttenfestes, statt. Nachdem der Eröffnungsbeschl. verlesen worden war, erklärte der Angekl., daß er aus religiösen Gründen nicht aussagen wolle, da heute jüdischer Feiertag sei. Das LG unterbrach daraufhin die Sitzung und wartete den Zeitpunkt ab, zu dem die ersten Zeugen geladen waren. Sodann wurde der Angekl. befragt, ob er etwas auf die Beschuldigung erwidern wolle. Er erklärte erneut, „daß er jede Einlassung zur Sache ablehne, weil … strengläubiger jüdischer Auffassung nach an diesem Tage keine Gerichtsverhandlung stattfinden dürfe”. Auf die Frage des Vorsitzenden, ob es eine jüdische Vorschrift gebe, die es dem Gläubigen verbiete, an diesem Tage vor Gericht als Angekl. oder Zeuge auszusagen, erwiderte der Angekl.: „Ich glaube, daß es eine derartige Vorschrift gibt; sie ist mir jedoch nicht bekannt.” Daraufhin hat das Gericht die Verhandlung bis zum Erlaß des Urt. durchgeführt. Die Rev. meint, das LG habe gegen Art. 4 Abs. 2 in Verb. mit Art. 1 Abs. 1 und Art. 3 Abs. 3 GG verstoßen, indem es trotz der Erklärungen des Angekl. darauf bestanden habe, an diesem Tage zu verhandeln; die StrK hätte auch ohne ausdrücklichen Antrag des Angekl. in der Hauptverhandlung vertagen müssen. Letzteres trifft, wenn auch aus anderen Gründen, zu. Die StrK hat das in Art. 103 Abs. 1 GG BGH: † Rechtliches Gehör(NJW 1959, 1330) 1331 unter Verfassungsschutz gestellte Recht des Angekl. auf rechtliches Gehör vor Gericht beeinträchtigt; hierauf und nicht auf das in Art. 4 GG gewährleistete Recht auf ungestörte Religionsausübung und sein Verhältnis zu den allgemeinen Staatsbürgerpflichten kommt es nach Auffassung des Sen. entscheidend an. Das rechtliche Gehör soll dem Betroffenen Gelegenheit geben, auf eine bevorstehende gerichtliche Entscheidung Einfluß zu nehmen, sich zu ihr in tatsächlicher und in rechtlicher Hinsicht zu äußern. Eine Verletzung des Rechtes auf rechtliches Gehör kann im Einzelfall die Rev. begründen. Art. 103 Abs. 1 GG geht davon aus, daß die nähere Ausgestaltung des rechtlichen Gehörs den einzelnen Verfahrensordnungen überlassen ist (vgl. BVerfG, NJW 59, 427). Deshalb ist zunächst zu prüfen, ob das vom LG eingeschlagene Verfahren den Vorschriften der StPO entspricht. Das ist höchstens der äußeren Form nach geschehen. In Betracht kommen für die Ausgestaltung des rechtlichen Gehörs im vorl. Falle die §§ 243 in Verb. mit § 136, 257 und 258 StPO. Nach diesen Bestimmungen ist der Angekl. jeweils zu befragen, ob er etwas auf die Beschuldigung vorbringen, ob er sich zur Beweisaufnahme äußern will; ihm ist das letzte Wort zu erteilen. Der Angekl. ist jedoch nach § 136 StPO nicht verpflichtet, zu den gegen ihn erhobenen Vorwürfen Stellung zu nehmen, er braucht http://beck-online.beck.de/Bcid/Y-300-Z-NJW-B-1959-S-1330-N-3 1 von 2 11/10/2021

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