-3- 480 000 RM. Im Sommer 1935 gehörten der Erbengemeinschaft noch - treuhänderisch von Dritten gehaltene - Stammaktien im Nennwert von 1 935 800 RM sowie die genannten Vorzugsaktien. Bis zum Jahresende 1935 wurde ein Großteil der Aktien veräußert. Zum Verkauf eines Restpaketes von etwa 500 000 oder 600 000 RM war die Familie O. nicht bereit. 3 Die Anteile an der im September 1936 gegründete F. GmbH wurden zu 10 % von der O. & K. AG und zu 90 % von der G. AG gehalten, an der die O. & K. AG seit 1936 stets zu mehr als 90 % beteiligt war. Im Oktober 1936 erwarb die F. GmbH von der Beigeladenen vier Im/Am H. in I. gelegene Flurstücke, darunter die damaligen Flurstücke x (mit 752 m²) und y (mit 15 119 m²). Dort wurden bis zum Ende des Zweiten Weltkrieges Motoren gebaut. 4 1941 ordnete das Reichswirtschaftsministerium für das gesamte Deutsche Reich den Zwangsumtausch in jüdischem Besitz befindlicher Aktien in 3,5%ige Reichsschatzanweisungen zum Kurs per 31. März 1941 an. 5 Nach dem Ende des Zweiten Weltkrieges wurden die G. AG und die F. GmbH besatzungshoheitlich enteignet. Die Flurstücke der F. GmbH wurden 1948 in Eigentum des Volkes umgeschrieben; im Handelsregister wurde die Gesellschaft gelöscht. Nach der Zergliederung der Flurstücke in den 1960er Jahren ging das Flurstück x im heutigen, bewaldeten Flurstück x/x der Beigeladenen auf. Eine Teilfläche des Flurstücks y ging in das heutige Flurstück y/y der Beigeladenen ein, auf dem seit den 1970er Jahren ein städtisches Schwimmbad betrieben wird. 6 Im Dezember 1992 machte die Klägerin mit einer Globalanmeldung, die auf bestimmte Akten des Thüringer Hauptstaatsarchivs Weimar zu Verfahren nach dem Thüringer Wiedergutmachungsgesetz verwies, vermögensrechtliche Ansprüche als Rechtsnachfolgerin der Erbengemeinschaft O. geltend. Für die Erbengemeinschaft O. wurden vermögensrechtliche Ansprüche nicht oder nicht rechtzeitig angemeldet.

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