- 15 - fung bereits bestands- oder rechtskräftiger Wiedergutmachungsentscheidungen eröffnen (vgl. BGH, Beschluss vom 3. August 1995 - IX ZB 80/94 - VIZ 1995, 644 f. = juris Rn. 16). Ebenso wie § 1 Abs. 6 VermG ermöglicht er keine erneute oder nachträgliche Geltendmachung der bereits dem Rückerstattungsrecht unterfallenden Anteils- oder Unternehmensentziehungen und gebietet keine Korrektur darauf bezogener Wiedergutmachungsentscheidungen (vgl. BVerwG, Urteile vom 9. Dezember 2004 - 7 C 2.04 - BVerwGE 122, 286 <291 f.> und vom 25. November 2009 - 8 C 12.08 - BVerwGE 135, 272 Rn. 35, jeweils zu § 1 Abs. 6 VermG). 33 Entgegen der Auffassung der Klägerin steht das Rückgabeerfordernis gemäß § 3 Abs. 1 Satz 4 Teils. 1 VermG nicht im Widerspruch zu § 1 Abs. 2 Satz 2 NS-VEntschG. Dieser schließt eine Entschädigung nur für diejenigen Vermögensverluste aus, für die der Berechtigte bereits Leistungen nach rückerstattungsrechtlichen Vorschriften erhalten hat. Ließ die rückerstattungsrechtliche Wiedergutmachung einer Unternehmens- oder Anteilsentziehung die im Beitrittsgebiet belegenen Vermögensgegenstände des früheren Betriebsvermögens unberücksichtigt, wurde für deren Verlust noch keine rückerstattungsrechtliche Leistung erbracht, sodass § 1 Abs. 2 Satz 2 NS-VEntschG eine die Unternehmens- oder Anteilsrückgabe ergänzende Bruchteilsrestitution dieser Gegenstände nach § 3 Abs. 1 Satz 4 VermG oder, bei Eingreifen von Restitutionsausschlussgründen, eine Entschädigung gemäß § 1 Abs. 1 NS-VEntschG nicht ausschließt. Nur soweit die rückerstattungsrechtliche Wiedergutmachungsleistung sich auch auf die im Beitrittsgebiet belegenen Vermögensgegenstände erstreckte, greift § 1 Abs. 2 Satz 2 NS-VEntschG ein, weil dann bereits geschehen ist, was § 3 Abs. 1 Satz 4 VermG nachzuholen bezweckt (BVerwG, Urteil vom 26. Juni 1997 - 7 C 53.96 - Buchholz 428 § 3 VermG Nr. 18 S. 19; Beschluss vom 30. Juni 2015 - 8 B 5.14 - juris Rn. 5). 34 Der Regelungszweck des § 3 Abs. 1 Satz 4 VermG verlangt ebenfalls nicht, eine Bruchteilsrestitutionsberechtigung in den Fällen der Entziehung von (Beteiligungen an) West-Unternehmen schon dann anzunehmen, wenn der entzogene Vermögenswert - hypothetisch - nach einem anderen nach dem 8. Mai 1945 erlassenen Gesetz zurückzugeben gewesen wäre. Vielmehr entspricht das Er-

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