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tungsrechtlichen Wiedergutmachung unberücksichtigt gebliebene Vermögensgegenstände im Beitrittsgebiet berücksichtigt worden wären (BT-Drs. 13/7275
S. 44; BVerwG, Urteil vom 26. Juni 1997 - 7 C 53.96 - Buchholz 428 § 3 VermG
Nr. 18 = juris Rn. 15 m.w.N.). Ob im Beitrittsgebiet belegene Gegenstände des
Betriebsvermögens bei der rückerstattungsrechtlichen Wiedergutmachung berücksichtigt wurden, ist eine tatsächliche Frage, deren Beantwortung nicht davon abhängt, ob die Entziehungsmaßnahme sich gegen das Unternehmen
selbst oder gegen die Beteiligung daran richtete.
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Der danach erforderlichen Rückgabe der entzogenen Anteile nach einem anderen nach dem 8. Mai 1945 ergangenen Gesetz (als dem Vermögensgesetz)
steht eine Wiedergutmachung der Anteilsentziehung durch eine Entschädigung
gleich. Entscheidend ist allein, dass die Entziehung nach einem solchen Gesetz
wiedergutgemacht worden ist (BVerwG, Urteil vom 26. Juni 1997 - 7 C 53.96 Buchholz 428 § 3 VermG Nr. 18 = juris Rn. 16).
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Aus den Feststellungen des angegriffenen Urteils geht weder eine Rückgabe
entzogener Anteile noch eine Entschädigung dafür hervor. Die erforderliche
Feststellung der rückerstattungsrechtlichen Wiedergutmachung lässt sich auch
nicht durch die Urteilserwägungen zum Vorliegen eines verfolgungsbedingten
Vermögensverlusts im Sinne der rückerstattungsrechtlichen Vermutungsregel
des Art. 3 der Anordnung BK/0 (49) 180 der Alliierten Kommandantur Berlin
vom 26. Juli 1949 (VOBI für Groß-Berlin Teil I S. 221) - REAO - ersetzen. § 3
Abs. 1 Satz 4 Teils. 1 VermG verlangt, dass der entzogene Vermögenswert
entweder nach § 1 Abs. 6 i.V.m. § 6 VermG zurückzugeben ist oder bereits
nach diesem oder einem anderen nach dem 8. Mai 1945 erlassenen Gesetz
zurückgegeben wurde. Das Bestehen eines Rückgabeanspruchs genügt danach nur, wenn eine nach § 1 Abs. 6 i.V.m. § 6 VermG rückgängig zu machende Schädigung im Beitrittsgebiet vorliegt. Dann kann im vermögensrechtlichen
Verfahren auch über die Restitution des Unternehmens oder der Beteiligung
entschieden werden. Bei Unternehmens- oder Anteilsentziehungen außerhalb
des Geltungsbereichs des Vermögensgesetzes wie bei der Entziehung der in
West-Berlin belegenen Anteile an der O. & K. AG (vgl. BVerwG, Urteil vom
22. April 2009 - 8 C 5.08 - Buchholz 428 § 1 Abs. 6 VermG Nr. 50) fordert § 3