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der zum früheren Betriebsvermögen des Unternehmens gehörenden Vermögensgegenstände vor. Nach Teilsatz 1 der Vorschrift kann der Berechtigte
verlangen, dass ihm ein dem Umfang der entzogenen Unternehmensbeteiligung entsprechendes Bruchteilseigentum an denjenigen Vermögensgegenständen eingeräumt wird, die mit einem gemäß § 1 Abs. 6 i.V.m. § 6 VermG
zurückzugebenden oder einem nach diesem oder einem anderen nach dem
8. Mai 1945 ergangenen Gesetz bereits zurückgegebenen Unternehmen entzogen oder später mit dessen Mitteln angeschafft worden sind und die nicht mehr
zum Vermögen des Unternehmens gehören. Nach Teilsatz 2 der Vorschrift besteht dieser Anspruch auch, wenn eine unmittelbare oder mittelbare Beteiligung
an einem Unternehmen Gegenstand der Schädigung nach § 1 Abs. 6 VermG
ist, ohne dass das Unternehmen selbst im Zeitpunkt der Schädigung von Maßnahmen nach § 1 VermG betroffen war.
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Das Verwaltungsgericht hat im Ausgangspunkt zu Recht angenommen, dass
§ 3 Abs. 1 Satz 4 VermG die Bruchteilsrestitution nicht auf Schädigungen im
räumlichen Anwendungsbereich des § 1 Abs. 6 VermG beschränkt. Eine Bruchteilsrestitution kommt auch bei der Entziehung in Westdeutschland oder WestBerlin belegener Anteile an einem Unternehmen in Betracht, das über Vermögensgegenstände im Beitrittsgebiet verfügte (BVerwG, Urteil vom 26. Juni 1997
- 7 C 53.96 - Buchholz 428 § 3 VermG Nr. 18) oder das - wie die O. & K.
AG - seinerseits an einem Unternehmen mit Vermögensgegenständen im Beitrittsgebiet beteiligt war. In diesen Fällen ist es nicht unwahrscheinlich, dass die
Wiedergutmachung der Anteilsentziehung nach dem alliierten Rückerstattungsoder dem bundesdeutschen Wiedergutmachungsrecht die im Beitrittsgebiet belegenen Vermögensgegenstände unberücksichtigt ließ. Diese Wiedergutmachungslücke soll durch die ergänzende Bruchteilsrestitution nachträglich ausgeglichen werden (BVerwG, Urteil vom 26. Juni 1997 - 7 C 53.96 - Buchholz 428 § 3 VermG Nr. 18 = juris Rn. 11 ff.).
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Bei der Entziehung in Westdeutschland oder West-Berlin belegener Anteile, die
nicht nach dem Vermögensgesetz rückgängig zu machen ist (vgl. BVerwG, Urteil vom 22. April 2009 - 8 C 5.08 - Buchholz 428 § 1 Abs. 6 VermG Nr. 50