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hat der 8. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
auf die mündliche Verhandlung vom 5. April 2017
durch den Vizepräsidenten des Bundesverwaltungsgerichts Dr. Christ,
die Richterinnen am Bundesverwaltungsgericht Dr. Held-Daab, Hoock und
Dr. Rublack sowie den Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Seegmüller
für Recht erkannt:
Das aufgrund mündlicher Verhandlung vom 10. März 2016
ergangene Urteil des Verwaltungsgerichts Gera wird aufgehoben. Die Sache wird zur anderweitigen Verhandlung
und Entscheidung an das Verwaltungsgericht zurückverwiesen.
Die Kostenentscheidung bleibt der Schlussentscheidung
vorbehalten.
Gründe:
I
1
Die Klägerin begehrt als Rechtsnachfolgerin von Mitgliedern der Familie O. die
Bruchteilsrestitution einer Teilfläche des früheren Betriebsgrundstücks der F.
GmbH (F. GmbH). Darüber hinaus macht sie einen Anspruch auf Entschädigung für einen ausgeschlossenen Bruchteilsrestitutionsanspruch bezüglich einer weiteren Teilfläche geltend.
2
Der Erbengemeinschaft nach B. O. und den weiteren Mitgliedern der Familie
O., die jeweils Juden im Sinne der NS-Rassegesetze waren, standen nach
einer Kapitalherabsetzung der O. & K. AG auf 17,48 Mio. RM im August 1933
insgesamt 16,11 % der Anteile an dieser Gesellschaft zu, nämlich Stammaktien
im Nennwert von 2 335 000 RM und Vorzugsaktien im Nennwert von