- 14 - Abs. 1 Satz 4 Teils. 1 VermG dagegen eine "bereits" vollzogene Rückgabe nach einem "anderen" Gesetz, etwa nach dem alliierten Rückerstattungs- oder bundesdeutschen Wiedergutmachungsrecht. Dass der entzogene Vermögenswert nach einem solchen Gesetz zurückzugeben (gewesen) wäre, reicht also nicht aus. Vielmehr knüpft das Gesetz an das Ergebnis der rückerstattungsrechtlichen Wiedergutmachung an. 32 Gegen eine erweiternde Auslegung, die bei Unternehmens- und Anteilsentziehungen in Westdeutschland oder West-Berlin anstelle der rückerstattungsrechtlichen Wiedergutmachung eine Rückerstattungsberechtigung genügen lässt, spricht auch das systematische Verhältnis von Rückerstattungs- und Vermögensrecht. Die in Ziffer 4c der Vereinbarung vom 27./28. September 1990 zu dem Vertrag über die Beziehungen zwischen der Bundesrepublik Deutschland und den Drei Mächten sowie zu dem Vertrag zur Regelung aus Krieg und Besatzung entstandener Fragen (BGBl. 1990 II S. 1386) begründete Verpflichtung der Bundesrepublik Deutschland, die Geltung des Rückerstattungsrechts auf das Beitrittsgebiet zu erstrecken, hat der Gesetzgeber erfüllt, ohne die bereits abgelaufenen Antragsfristen nach diesem Recht neu zu eröffnen. Stattdessen hat er im Vermögensgesetz Regelungen geschaffen, die unter Berücksichtigung der Besonderheiten des Beitrittsgebiets für dort erlittene verfolgungsbedingte Vermögensverluste eine dem Rückerstattungsrecht im Wesentlichen gleichwertige Wiedergutmachung vorsehen (vgl. BVerwG, Urteil vom 25. November 2009 - 8 C 12.08 - BVerwGE 135, 272 Rn. 48 zu § 1 Abs. 6 VermG). § 1 Abs. 6 und § 3 Abs. 1 Satz 4 VermG zielen auf eine wirtschaftliche Gleichstellung der im Beitrittsgebiet Geschädigten mit denjenigen, denen Vermögenswerte im Geltungsbereich des alliierten Rückerstattungsrechts entzogen worden waren und die deshalb ihre Ansprüche bereits nach den Vorschriften des alliierten und bundesdeutschen Wiedergutmachungsrechts geltend machen konnten (BVerwG, Urteile vom 26. Juni 1997 - 7 C 53.96 - Buchholz 428 § 3 VermG Nr. 18 = juris Rn. 13 a.E. und vom 9. Dezember 2004 - 7 C 2.04 - BVerwGE 122, 286 <291>; vgl. BGH, Beschluss vom 3. August 1995 - IX ZB 80/94 - VIZ 1995, 644 f. = juris Rn. 14). Das Erfordernis der Rückgabe nach solchen Vorschriften in § 3 Abs. 1 Satz 4 Teils. 1 VermG soll durch die Anknüpfung an das Ergebnis der damaligen Wiedergutmachungsverfahren gerade keine Überprü-

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