- 10 - Rn. 33 ff.), setzt die Bruchteilsrestitution nach § 3 Abs. 1 Satz 4 Teils. 2 i.V.m. Teils. 1 VermG daher voraus, dass die entzogenen Anteile nach einem anderen nach dem 8. Mai 1945 erlassenen Gesetz zurückgegeben wurden, ohne dass diese Wiedergutmachung die im Beitrittsgebiet belegenen Vermögensgegenstände des betreffenden Unternehmens - oder Tochterunternehmens - berücksichtigte (BVerwG, Urteil vom 26. Juni 1997 - 7 C 53.96 - Buchholz 428 § 3 VermG Nr. 18 = juris Rn. 11, 13). Für Unternehmensentziehungen, die im Geltungsbereich des alliierten Rückerstattungs- und bundesdeutschen Wiedergutmachungsrechts geschahen und deshalb nicht nach § 1 Abs. 6 i.V.m. § 6 VermG rückgängig zu machen sind (BVerwG, Urteil vom 25. November 2009 - 8 C 12.08 - BVerwGE 135, 272 Rn. 30 ff.), ist das Erfordernis der Rückgabe nach einem "anderen" Gesetz in § 3 Abs. 1 Satz 4 Teils. 1 VermG ausdrücklich geregelt. Für Anteilsentziehungen im Westen Deutschlands, die ebenfalls nicht dem Vermögensgesetz unterfallen (dazu vgl. das zwischen den Hauptbeteiligten dieses Verfahrens ergangene rechtskräftige Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 22. April 2009 - 8 C 5.08 - Buchholz 428 § 1 Abs. 6 VermG Nr. 50 Rn. 33 ff.), gilt nichts anderes. Das ergibt sich bereits aus der ausdrücklichen Bezugnahme des § 3 Abs. 1 Satz 4 Teils. 2 VermG auf Teilsatz 1 der Vorschrift und wird durch den systematischen Zusammenhang, die Entstehungsgeschichte und den Sinn und Zweck der Regelung bestätigt. 26 Mit der Formulierung, "dieser" - in § 3 Abs. 1 Satz 4 Teils. 1 VermG geregelte Bruchteilsrestitutionsanspruch "besteh[e] auch" in den Fällen, in denen nur die Unternehmensbeteiligung und nicht das Unternehmen selbst entzogen worden sei, bringt Teilsatz 2 die vom Gesetzgeber gewollte Parallelität der Bruchteilsrestitutionsansprüche bei Unternehmens- und Anteilsentziehungen zum Ausdruck (vgl. BT-Drs. 13/7275 S. 44). Teilsatz 2 ist daher nicht als selbständige und abschließende Regelung der Tatbestandsvoraussetzungen der Bruchteilsrestitution bei Anteilsentziehungen zu verstehen. Vielmehr erklärt er die in Teilsatz 1 getroffene Regelung für sinngemäß anwendbar, wenn die Schädigung "nur" eine Unternehmensbeteiligung und nicht auch gleichzeitig das Unternehmen selbst betraf.

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