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Basis des Art. 26 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2 BayVSG (a.F.) vorzunehmen sowie im Übrigen
den Antrag auf Erlass eines Hängebeschlusses abgelehnt. Auf die Gründe dieses Beschlusses wird Bezug genommen.
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Mit Beschluss vom 17. April 2023 hat das Verwaltungsgericht den Antrag des Antragstellers vom 5. Oktober 2022 auf Erlass einer einstweiligen Anordnung mit den oben
aufgeführten (sinngemäßen) Anträgen abgelehnt. Zur Begründung hat es im Wesentlichen ausgeführt, der Antrag nach § 123 VwGO sei statthaft und der Antragsteller
auch analog § 42 Abs. 2 VwGO antragsbefugt. Zwar sei nicht der Antragsteller, sondern die Gesamtpartei AfD „Beobachtungsobjekt“ des Antragsgegners. Der Antragsteller sei jedoch ausweislich der gültigen Bundessatzung der AfD eine organisatorische Untergliederung und damit Bestandteil der Gesamtpartei und werde auch in örtlicher Hinsicht von der streitigen Maßnahme erfasst, da die Gesamtpartei insoweit beobachtet werde, als ihre Verhaltensweisen Berührungspunkte zum Freistaat Bayern
aufwiesen. Bezüglich des geltend gemachten Anordnungsanspruchs sei jedoch die
hier zu entscheidende Frage (lediglich), ob die Beobachtung des Antragstellers durch
den Antragsgegner rechtmäßig sei und dabei insbesondere, ob bzw. inwieweit dem
Antragsteller Aussagen anderer Untergliederungen der Gesamtpartei bzw. von deren
Mitgliedern zugerechnet werden könnten. Nicht verfahrensgegenständlich sei somit
die Frage, inwieweit der Antragsgegner berechtigt sei, die Gesamtpartei zu beobachten.
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Das für den Erlass der beantragten einstweiligen Anordnung erforderliche Rechtsschutzbedürfnis des Antragstellers bestehe jedoch nur in Bezug auf die noch andauernde offene Beobachtung. In Bezug auf den (ebenfalls geltend gemachten) Anspruch
auf einstweilige Unterlassung einer Beobachtung mit nachrichtendienstlichen Mitteln
fehle dem Antragsteller das für die Zulässigkeit der in der Hauptsache zu erhebenden
vorbeugenden Unterlassungsklage erforderliche besondere Rechtsschutzinteresse.
Nach Aktenlage sowie den Einlassungen des Antragsgegners im Verfahren sei nicht
davon auszugehen, dass derzeit eine Beobachtung des Antragstellers mit nachrichtendienstlichen Mitteln erfolge. Demgemäß wäre in der Hauptsache (nur) eine vorbeugende Unterlassungsklage statthaft. Das dafür erforderliche besondere Rechtsschutzinteresse liege aber nicht vor, weil nach den Äußerungen des Antragsgegners der Einsatz nachrichtendienstlicher Mittel bei der Beobachtung in naher Zukunft nicht bevor-