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strebungen der AfD-Gesamtpartei. Umso mehr gilt dies bei einer wertenden Gesamtbetrachtung sämtlicher unter a) bis d) als Tatsachenbasis aufgeführter hinreichend gewichtiger Anknüpfungspunkte.
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1.4. Die streitgegenständliche Beobachtung entspricht nach zutreffender Bewertung
des Verwaltungsgerichts den Anforderungen ordnungsgemäßer Ermessensausübung
(1.4.1.) und wahrt insbesondere den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit (Art. 6
BayVSG n.F.; 1.4.2.).
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1.4.1. Dahinstehen kann, ob bei Vorliegen beobachtungsbedürftiger Bestrebungen oder Tätigkeiten im Sinne von Art. 5a Abs. 1 i.V.m. Art. 4 Abs. 2 BayVSG n.F. die (förmliche) Entscheidung zur Beobachtung nach dieser allgemeinen Befugnisnorm (s. auch
Art. 5 Abs. 1 Satz 2 BayVSG a.F.) im Ermessen der Verfassungsschutzbehörde steht
(in diesem Sinne differenzierend zwischen Aufgabenerfüllung nach Art. 3 BayVSG und
Gebrauchmachen von der Befugnis zur Beobachtung: Lindner in BeckOK Polizei- und
Sicherheitsrecht Bayern, Möstl/Schwabenbauer, Stand 15.4.2023, BayVSG Art. 5
Rn. 40) oder ob wegen der im Grundgesetz verbindlich angelegten Funktion des Verfassungsschutzes als Instrument der „wehrhaften Demokratie“ (s. oben B) 1.3.1) bei
Vorliegen von dem Beobachtungsauftrag unterliegenden Bestrebungen die verfassungsrechtliche Pflicht zur Beobachtung (Legalitätsprinzip) besteht (so Lindner/Unterreitmeier, DVBl 2019, 819/822 und 825: „…steht nicht im Ermessen der Verfassungsschutzbehörde“; vgl. dazu auch VG Köln, U.v. 8.3.2022 – 13 K 326/21 – juris Rn. 946).
Denn die in der Beobachtungserklärung des BayLfV vom 21. Juni 2022 getroffene Beobachtungsentscheidung entspricht jedenfalls den Anforderungen ordnungsgemäßer
Ermessensausübung.
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Die im Beschwerdeverfahren erhobenen Einwände des Antragstellers, der Antragsgegner habe allein wegen der Einstufung des Bundesverbands durch das BfV und der
(noch) nicht rechtskräftigen Entscheidung des Verwaltungsgerichts Köln eine Beobachtung in Bayern begonnen, qualitativ oder quantitativ hinreichende Anhaltspunkte
in Bayern gebe es nicht, greifen aus den oben dargelegten Gründen nicht durch. Der
Antragsteller verkennt nicht nur die oben (unter A) 1.2.) dargelegte Staatsaufgabe des
Verfassungsschutzes nach Art. 73 Abs. 1 Nr. 10 Buchst. c) und Art. 87 Abs. 1 Satz 2
GG und das Beobachtungsobjekt AfD-Gesamtpartei, sondern vor allem auch die aufgeführten hinreichend gewichtigen tatsächlichen Anhaltspunkte für gegen die freiheitliche demokratische Grundordnung gerichtete Bestrebungen der AfD-Gesamtpartei.
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