- 44 - tatsächlichen Anhaltspunkte oder gar hinreichend gewichtige tatsächliche Anhaltspunkte begründen, weil die Ermittlungen der Generalstaatsanwaltschaft München gegen alle drei Beteiligten (Alois Ostermair, Dr. Anne Cyron und Georg Hock) inzwischen eingestellt worden seien. Denn in keinem der Fälle habe der behauptete Sachverhalt „mit der für eine Anklageerhebung erforderlichen Wahrscheinlichkeit“ (Hock) belegt werden können. Im Falle Dr. Cyron habe schon nicht mit der erforderlichen Wahrscheinlichkeit nachvollzogen werden können, dass die ihr zugeschriebene Äußerung tatsächlich auch von ihr herrühre. Könne die Staatsanwaltschaft mit ihren polizeilichen Ermittlungsmaßnahmen die entsprechenden Vorwürfe nicht belegen, dürfe sie der Verfassungsschutz auch nicht als Verdachtsmomente oder tatsächliche Anhaltspunkte heranziehen. Gegen die Parteimitglieder Cyron und Hock seien im Übrigen vorsorgliche Parteiordnungsmaßnahmen eingeleitet worden, was die Distanz des Antragstellers zu den behaupteten Äußerungen belege. Alois Ostermair sei kein Mitglied des Antragstellers mehr, gleiches gelte für Peter A. Gebhardt. 128 Diese Einwände sind jedoch nicht geeignet, die Annahme konkreter und hinreichend verdichteter Anknüpfungspunkte für verfassungsfeindliche Bestrebungen der Gesamtpartei der AfD durchgreifend in Zweifel zu ziehen. Die Beobachtung eines Beobachtungsobjekts durch die Verfassungsschutzbehörde, also die Sammlung und Auswertung von Informationen (s. Art. 5a Abs. 1 BayVSG n.F.), ist eine Maßnahme der Gefahrerforschung, d.h. eine Maßnahme zur Aufklärung verfassungsfeindlicher Bestrebungen im Vorfeld konkreter Gefahren, und damit schon von Zielrichtung und Zweck etwas völlig anderes als die Verfolgung von Straftaten durch die Strafverfolgungsbehörden. Demgemäß genügen für die verfassungsschutzspezifische Eingriffsschwelle – wie oben dargelegt – bereits Anhaltspunkte in Form konkreter und hinreichend verdichteter Umstände als Tatsachenbasis, die geeignet sind, den Verdacht verfassungsfeindlicher Bestrebungen zu begründen. Die Feststellung eines hinreichenden Tatverdachts einer Straftat ist weder Zweck noch Voraussetzung der Beobachtung durch den Verfassungsschutz. 129 Soweit die Antragstellerseite mit ihrem Einwand bezüglich des Chat-Beitrags von Anne Cyron suggeriert, sie habe eine entsprechende Äußerung gar nicht getätigt, wird dies durch die im Auswertungsbericht des BayLfV vom 13. Dezember 2021 ebenfalls angeführte Berichterstattung der Süddeutschen Zeitung vom 3. Dezember 2021 widerlegt: „Cyron sagte nach der Enthüllung, sie habe gar nicht zum Bürgerkrieg aufgerufen, sondern davor gewarnt: „Meine Befürchtungen gehen durchaus in die Richtung,

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