- 36 - samtpartei und Landesverband keine substantiellen Ausführungen. Die Beschwerdebegründung widmet sich dem Flügel gar nicht, Björn Höcke nur mit dem – wie dargestellt im Ansatz verfehlten – Einwand, dessen Äußerungen seien dem Antragsteller nicht zuzurechnen, weil er dem Landesverband Thüringen angehöre (vgl. S. 5 f. der Beschwerdebegründung und S. 15 der Erwiderung vom 16.8.2023). Die Replik auf die Beschwerdeerwiderung macht im Hinblick auf eine Veranstaltung am 25. Juni 2023 in Würzburg lediglich geltend, es sei nicht dargelegt, dass Höcke gerade wegen seiner dort geäußerten Auffassung eingeladen worden sei (S. 15 f. des Schriftsatzes vom 16. August 2023). Mit alledem wird der vom LfV plausibel und nachvollziehbar dargestellte nicht unerhebliche Einfluss Höckes und der ehemaligen Angehörigen des Flügels auf Gesamtpartei und Landesverband nicht durchgreifend in Frage gestellt. 104 Der Einfluss von Angehörigen des ehemaligen Flügels auf die Gesamtpartei dürfte bereits angesichts ihrer Zahl sowohl in der Gesamtpartei als auch im bayerischen Landesverband (dem Antragsteller) auch nicht unerheblich sein. Während der Verfassungsschutzbericht Bayern 2021 (S. 127) für das Jahr 2020 von potenziell 130 FlügelAngehörigen in Bayern ausging, war die vom Bundesamt für Verfassungsschutz zunächst geschätzte Zahl von 7.000 Flügelangehörigen innerhalb der Gesamtpartei Gegenstand gerichtlicher Auseinandersetzungen (vgl. VG Köln, B.v. 10.3.2022 – 13 L 104/21 – juris einerseits und OVG Berlin-Bbg, B.v. 19.6.2020 – OVG 1 S 56/20 – juris Rn. 44 ff. sowie VG Wiesbaden, B.v. 13.1.2021 – 6 L 1337/20.WI – juris anderseits). Selbst wenn man lediglich die vom ehemaligen Sprecher der Bundespartei Jörg Meuthen geschätzten „nicht einmal 20 Prozent“ (vgl. VG Köln, B.v. 10.3.2022 – 13 L 104/21 – juris Rn. 113 m.w.N.) zugrunde legte, ergäbe sich keine unerhebliche Strömung innerhalb der Gesamtpartei. Diese Annahme wird zudem gestützt von der herausgehobenen Stellung der in der Beobachtungserklärung aufgeführten Personen in der Gesamtpartei und im Landesverband Bayern. 105 Zu Recht sieht das BayLfV bei den weiterhin in der Partei aktiven Mitgliedern des aufgelösten Flügels gewichtige tatsächliche Anhaltspunkte für verfassungsfeindliche Bestrebungen. Die Behörde schildert in ihrer Beobachtungserklärung, es lägen Erkenntnisse vor, wonach Äußerungen von Angehörigen des Flügels mit einem ethnokulturellen Volksbegriff einhergingen (S. 12 ff. der Beobachtungserklärung). Hierfür zitiert die Beobachtungserklärung insbesondere Äußerungen von Björn Höcke (aus einer Rede am 4.5.2019 in Greding und aus in einem Interview des COMPACT-Magazins 6/2019) und verweist auf weitere konkrete, vom Verwaltungsgericht Köln (U.v. 8.3.2022 – 13 K

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