- 31 - (vgl. zur Zurechnung verfassungsfeindlicher Bestrebungen i.S.d. Art. 21 Abs. 2 Satz 1 GG: BVerfG, U.v. 17.1.2017 – 2 BvB 1/13 − juris Rn. 562 f., 658, 659, 682, 702, 716, 730, 732, 746, 748, 751, 754, 775, 781, 789, 791, 799, 812, 815, 836 ff.). 93 Nichts anderes ergibt sich, wenn man betrachtet, wie im Verhältnis von AfD-Bundespartei und den AfD-Landesverbänden die Kompetenzen verteilt und die Prozesse festgelegt sind. Maßgeblich sind insofern die Einflussnahmemöglichkeiten der Bundespartei auf die einzelnen Landesverbände (vgl. BayVGH, B.v. 7.2.2018 – 10 ZB 15.795 − juris Rn. 18), worauf das Verwaltungsgericht zutreffend abgestellt hat (vgl. BA S. 61). 94 Fehl geht insofern der Verweis des Antragstellers auf die in § 6 Abs. 1 Satz 2 PartG verbürgte Satzungs- und Personalautonomie der Landesverbände. Nach § 9 Abs. 1 Satz 3 der AfD-Bundessatzung haben die Landesverbände auch Satzungsautonomie. Der Antragsteller blendet dabei allerdings aus, dass nach § 6 Abs. 1 Satz 2 PartG die Gebietsverbände ihre Angelegenheiten durch eigene Satzungen regeln, soweit die Satzung des jeweils nächsthöheren Gebietsverbandes hierüber keine Vorschriften enthält. Der Satzungsautonomie des § 9 Abs. 1 Satz 3 der AfD-Bundessatzung steht § 9 Abs. 4 der AfD-Bundessatzung gegenüber, wonach die Satzung untergeordneter Gebietsverbände den Satzungen übergeordneter Verbände nicht widersprechen darf. Ein Landesverband kann sich damit zwar eine Satzung geben, inhaltlich kann sie jedoch nur innerhalb der von der AfD-Bundessatzung gesetzten Grenzen bestehen. Zudem erlaubt § 8 der AfD-Bundessatzung umfassende Ordnungsmaßnahmen gegen Landesverbände und Landesverbandsvorstände. 95 Auch insoweit erweist sich der Antragsteller – ebenso wie die übrigen Landesverbände − als unselbständiger Teil des Ganzen, der Gesamtpartei. Er ist, wie der Antragsgegner in der zugrundeliegenden Beobachtungserklärung vom 21. Juni 2022 festgestellt hat, „uneingeschränkt in die AfD als Gesamtpartei integriert“ (vgl. BayLfV, Beobachtungserklärung v. 21.6.2022, S. 1). 96 Schließlich führt auch der Hinweis des Antragstellers auf seine Partei- und Rechtsfähigkeit nach § 3 ParteiG nicht weiter. Diese Einordnung ist im Rahmen der hier maßgeblichen verfassungsschutzrechtlichen Fragen gemäß Art. 5a Abs. 1 BayVSG n.F. und Art. 4 Abs. 2 Nr. 1 BayVSG n.F. in Verbindung mit § 3 Abs. 1 Nr. 1 BVerfSchG und § 4 Abs. 1 Satz 1 Buchst. c) BVerfSchG beziehungsweise Art. 4 Abs. 1

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