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trachtung sei vom Antragsgegner bis heute nicht dargelegt oder sonst ersichtlich, warum und auf welcher tatsächlichen Basis der unter den Schutz des Art. 21 Abs. 1 GG
fallende Antragsteller in Bayern ein Beobachtungsobjekt sein könne.
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Äußerungen von Personen aus anderen Landesverbänden oder dem Bundesverband
(werden im Folgenden konkret benannt) seien mangels örtlichen Bezugs dem Antragsteller nicht zurechenbar. Bei den vom Verwaltungsgericht herangezogenen Äußerungen von Personen, bei denen eine Zurechnung zum Landesverband theoretisch denkbar erscheine, handle es sich um vereinzelte Entgleisungen einzelner Funktionsträger,
Mitglieder oder Anhänger, die tatsächliche Anhaltspunkte für eine Beobachtung nicht
begründen könnten. Teils seien diese Äußerungen bereits überholt bzw. veraltet, in
einem Fall sei das betreffende Mitglied zudem bereits verstorben, auch habe sich der
Antragsteller in mehreren Fällen von den jeweiligen Aussagen klar und eindeutig distanziert, indem er Parteiordnungsmaßnahmen eingeleitet habe. In zwei Fällen hätten
sich die betreffenden Personen von ihren Äußerungen und deren Deutung durch den
Verfassungsschutz distanziert. Im Übrigen seien die wenigen vereinzelten Äußerungen, die über einen zulässigen Aussagegehalt hinausgingen, weder nach Quantität
noch Qualität hinreichend, um tatsächliche Anhaltspunkte für verfassungsfeindliche
Bestrebungen begründen zu können. Nur weil der Bundesverband aufgrund einer kumulativen Betrachtung aller Landesverbände als Verdachtsfall eingestuft worden sei,
führe dies nicht automatisch zu einer entsprechenden Einstufung aller Landesverbände.
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Die Rechtsauffassung des Verwaltungsgerichts zum fehlenden besonderen Rechtsschutzinteresse bezüglich des Antrags auf Unterlassung einer Beobachtung des Antragstellers mit nachrichtendienstlichen Mitteln sei verfehlt. Der Antragsgegner habe
nie erklärt, den Antragsteller nicht mit nachrichtendienstlichen Mitteln zu beobachten.
Vielmehr werde in der Beobachtungserklärung des BayLfV ausdrücklich von einer Beobachtung „… auch mittels Einsatzes nachrichtendienstlicher Mittel“ gesprochen. Der
diesbezügliche Antrag des Antragstellers sei somit nicht nur zulässig, sondern darüber
hinaus auch begründet, weil schon die tatbestandlichen Voraussetzungen einer Beobachtung mangels tatsächlicher Anhaltspunkte nicht vorlägen und demgemäß der
Einsatz nachrichtendienstlicher Mittel erst recht unzulässig wäre.
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Das Verwaltungsgericht habe bei seiner Entscheidung zudem die Bedeutung des
Grundrechts der Meinungsfreiheit (Art. 5 Abs. 1 Satz 1 GG) verkannt; danach dürften