- 52 - einen derartigen Unterlassungsanspruch an der erforderlichen rechtswidrigen Beeinträchtigung durch die öffentliche Bekanntgabe der Beobachtung fehlt (BA S. 76 ff.). 154 Der im Beschwerdeverfahren auch insofern erhobene Einwand, es fehle vorliegend schon an den für eine Beobachtung erforderlichen tatsächlichen Anhaltspunkten in qualitativer und quantitativer Hinsicht und damit erst recht an hinreichend gewichtigen tatsächlichen Anhaltspunkten nach Art. 26 BayVSG a.F., greift aus den unter 1. dargelegten Gründen nicht durch. Auch wenn die tatsächlichen Anhaltspunkte für das Vorliegen verfassungsfeindlicher Bestrebungen „hinreichend gewichtig“ sein müssen, um gemäß Art. 26 Abs. 1 Nr. 1 BayVSG a.F. bzw. jetzt Art. 27 Abs. 1 Nr. 1 BayVSG n.F. – auch außerhalb der Berichterstattung durch den Verfassungsschutzbericht (s. Abs. 2) – die Öffentlichkeit über die Erklärung zum Beobachtungsobjekt und den Umstand der Beobachtung zu informieren, und die Anforderungen an die Berichterstattung damit höher sind als diejenigen an die nachrichtendienstliche Beobachtung selbst (vgl. dazu Meermagen in BeckOK Polizei- und Sicherheitsrecht Bayern, Möstl/Schwabenbauer, Stand 15.4.2023, BayVSG Art. 26 Rn. 20 ff. m.w.N.), liegen nach den Feststellungen der Beobachtungserklärung des BayLfV vom 21. Juni 2022 zur Überzeugung des Senats tatsächliche Anhaltspunkte für das Vorliegen verfassungsfeindlicher Bestrebungen vor, die auch diese erhöhten Anforderungen erfüllen. Die im Beschwerdeverfahren wiederholte Einlassung, es handle sich hier nur „um einige wenige Äußerungen von einigen wenigen Personen“, von denen der Antragsteller auch nicht Kenntnis gehabt haben müsse, ist nicht nur eine Verharmlosung der vorhandenen tatsächlichen Anhaltspunkte, sondern sachlich unzutreffend. Im Übrigen besagt der Umstand, dass tatsächliche Anhaltspunkte bzw. Belege dafür einer mehr oder weniger großen Zahl unverfänglicher Sachverhalte scheinbar untergeordnet sind, allein nichts über ihre Aussagekraft (vgl. BVerwG, B.v. 24.3.2016 – 6 B 5.16 – juris Rn. 9). 155 Der weiter erhobene Einwand der fehlenden Anhörung greift aus den zutreffenden Gründen der Entscheidung des Verwaltungsgerichts (BA S. 80 f.) nicht durch. 156 3. Der Antrag des Antragstellers auf Erlass einer einstweiligen Anordnung nach § 123 Abs. 1 VwGO ist hinsichtlich seines auf die Berichterstattung des Antragsgegners in Form der Presseerklärung vom 8. September 2022 bezogenen Unterlassungsbegehrens dagegen insoweit begründet, als in der Überschrift und dem Einleitungssatz dieser Presseerklärung die Formulierung „Krisen idealer Nährboden für extremistische Szenen – AfD als Beobachtungsobjekt aufgenommen“ verwendet wird.

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