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jedenfalls nicht unerheblicher Einfluss der JA auf die Gesamtpartei liegt daher ungeachtet der vom Antragsteller geschilderten (landes-)satzungsrechtlichen Verhältnisse
nahe.
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Zu den materiellen Anhaltspunkten für verfassungsfeindliche Bestrebungen der JA zitiert die Beobachtungserklärung den „Deutschlandplan“ der JA vom Februar 2019, wonach die JA den „kulturellen und ethnischen Erhalt des deutschen Volkes“ an „erste
Stelle“ ihrer Migrationspolitik setzt und eine „Assimilation“ von Einwandern am Maßstab des „authochthone(n) Deutsche(n)“ verlangt. Darüber hinaus verweist die Beobachtungserklärung auf zahlreiche vom Verwaltungsgericht Köln (U.v. 8.3.2022 – 13
K 326/21 – juris Rn. 240 ff.) zitierte Äußerungen von ehemaligen (Damian Lohr sowie
Marvin T. Neumann) und amtierenden (Nils Hartwig) Mitgliedern des Bundesvorstands der JA sowie von mehreren Landesverbänden der JA. Auch hier deuten die
häufig und systematisch verwandten Begriffe („Umvolkung“, „Großer Austausch“ „autochthone Deutsche“ „ethnisches Experiment“ usw.) in ihrer Gesamtheit auf ein prägendes ethnokulturelles bzw. ethnobiologisches Volksverständnis hin.
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Vor diesem Hintergrund ergibt sich im Übrigen auch keine andere Einschätzung daraus, dass das nach der Beobachtungserklärung des BayLfV verabschiedete Papier
„Programm & Leitlinien“ der JA vom 15./16. Oktober 2022 bei der Forderung nach
einer „Assimilation“ von Einwanderern nicht mehr ausdrücklich auf den Begriff der
„Ethnie“ Bezug nimmt. Dass damit eine inhaltliche Aufgabe eines verfassungsfeindlichen ethnokulturellen bzw. ethnobiologischen Volksverständnisses verbunden wäre,
kann der Senat nicht erkennen. Hiergegen spräche etwa auch, dass zeitgleich Hannes
Gnauck, der seit 2021 vom Militärischen Abschirmdienst der Bundeswehr (MAD) als
Rechtsextremist eingestuft wird und selbst das Narrativ vom „Bevölkerungsaustausch“
verbreitet (wie etwa bei einer öffentlichen Rede am 17.4.2023 in Prenzlau, vgl.
https://www.mdr.de/nachrichten/deutschland/politik/analyse-junge-alternative-afdrechtsextrem-100.html), zum neuen Vorstandsvorsitzenden der JA gewählt wurde.
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Angesichts der eindeutigen Tatsachenbasis für einen verfassungsfeindlichen Volksbegriff der JA kommt es nicht mehr entscheidungserheblich darauf an, wie die in der
Beobachtungserklärung des Antragsgegners ebenfalls zitierte Äußerung eines nicht
namentlich benannten Mitglieds des bayerischen Landesvorstands der JA vom 2. Mai
2021 zu verstehen ist.